Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit sofortiger Wirkung eine Bestimmung aufgehoben, die zwingend Untersuchungshaft vorschreibt, wenn es um ein Verbrechen mit mindestens zehn Jahren Strafdrohung geht. Wie in allen anderen Fällen muss auch hier individuell geprüft werden, ob Haftgründe vorliegen. In entsprechenden Fällen muss das nun nachgeholt werden. Eine automatische Freilassung bedeutet die Entscheidung also nicht. Das bedeutet, dass für alle Straftaten außer Mord – also auch Vergewaltigung oder schwere Gewalttaten – keine U-Haft mehr verhängt werden darf, außer, es liegen schwerwiegende Gründe vor.

U-Haft nur noch bei Fluchtgefahr

Wie es in einer Aussendung des VfGH am Montag hieß, verstößt die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung gegen das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) und ist daher verfassungswidrig. Die aufgehobene Bestimmung sah vor, dass zwingend Untersuchungshaft zu verhängen ist, wenn es um ein Verbrechen geht, das mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird, außer wenn alle Haftgründe (Fluchtgefahr, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr) ausgeschlossen werden können.

Nun gilt wie auch in Fällen mit geringerer Strafdrohung: Untersuchungshaft darf nur dann verhängt werden, wenn Flucht-, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr vorliege.n Jener Terrorverdächtige, der die Causa vor das Höchstgericht gebracht hat, ist davon nicht betroffen, hieß es auf APA-Anfrage im VfGH. Er befand sich schon vor der Entscheidung nicht mehr in U-Haft und stehe derzeit vor Gericht.

Mit diesem Entschluss sorgt der VfGH wieder einmal für Kontroversen – zuletzt sorgte das Kippen des Kopftuchverbots für Kindergartenkinder für Aufsehen.