Der Weg zur Tankstelle treibt vielen Österreichern derzeit die Tränen in die Augen: Spritpreise über zwei Euro pro Liter sorgen schnell für gähnende Leere im durch explodierende Energiepreise und die hohe Inflation bereits überstrapazierten Geldbörserl. Um hier zu sparen, nehmen darum viele findige Autofahrer den Weg über die ungarische Grenze auf sich – denn dort liegt der Spritpreis bei stabilen 1,26 Euro, gedeckelt durch Präsident Orban in Hinblick auf die kommenden Parlamentswahlen (der eXXpress berichtete).

Dem somit florierenden neuen “Sprit-Tourismus” wurde am vergangenen Wochenende jedoch ein jähes Ende prophezeit, nachdem es hieß, dass pro Auto nicht mehr als die Menge an Sprit, die in den Tank passen plus ein 10-Liter-Kanister zusätzlich im Kofferraum erlaubt seien. Alles, was darüber hinausgeht, wäre illegal – und Hamsterkäufe bei Orbans Tankstellen somit sinnlos und gar strafbar (der eXXpress berichtete auch hier). Dem wollte der eXXpress aber nachgehen und hat sich am Montag zur tatsächlichen Rechtslage in Sachen Sprit-Tourismus erkundigt. Die Antwort von Experten des ÖAMTC lässt (zumindest teilweise) aufatmen:

Mitnahme von Kraftstoff in Kanistern in Ungarn allein aus Sicherheitsgründen auf 10 Liter beschränkt

Nicht der Import von Kraftstoff nach Österreich ist begrenzt, sondern die “Mitnahme” von Kraftstoff in Kanistern in beziehungsweise aus Ungarn. Diese ist nämlich aus Sicherheitsgründen mengenmäßig beschränkt (in Ungarn dürfen maximal 10 Liter im Kanister mitgeführt werden, weshalb dies als Maximalmenge angegeben wurde, Anm.).

Der Kraftstoff darf aber eben nur dann energiesteuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt werden, wenn er sich im Tank des Fahrzeugs oder eben in mitgeführten Reservebehältern (Kanister) befindet.

Tankstellenrechnung unbedingt aufbehalten

Voraussetzung ist zudem, dass der in das österreichische Steuergebiet mitgebrachte Kraftstoff aus dem “verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr” eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurde. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege, zum Beispiel an einer Tankstelle, gekauft wurde. Darum raten die ÖAMTC- Experten dringend dazu, den Kaufbeleg zu Beweiszwecken aufzubehalten.

Und wie sieht es nun mit möglichen Strafen aus? “Ein Verstoß gegen obengennante Regelung würde unseres Erachtens jedenfalls zu einer Strafbarkeit wegen Verstoß gegen Gefahrenguttransport-Bestimmungen führen. Ob auch eine Steuerhinterziehung vorläge, ist ad-hoc nicht so leicht beantwortbar”, erklärte ein ÖAMTC-Sprecher gegenüber dem eXXpress. Derartige Verfahren seien dem ÖAMTC jedenfalls nicht bekannt, so hieß es.