Änderungen an den bestehenden Corona-Maßnahmen gibt es damit vorerst keine. Die Bestimmungen zu den Veranstaltungen und Zusammenkünften können aus rechtlichen Gründen jeweils nur um vier Wochen verlängert werden – damit gilt bis 17. September für Zusammenkünfte ab 100 Personen weiterhin eine Anzeige-Pflicht. Ab 500 Personen müssen sie von der lokalen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist wie bisher ein umfassendes Präventionskonzept, hieß es aus dem Gesundheitsressort. Betroffen sind von dieser Verlängerung die Paragrafen 12 bis 16 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, die eigentlich mit Ablauf des 19. August außer Kraft treten würden.

Die übrigen ebenfalls in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen werden ebenfalls verlängert – und zwar vorerst bis Ende September. “Eine Adaptierung der Maßnahmen ist aber abhängig von der epidemiologischen Lage jederzeit möglich”, betonte man im Gesundheitsministerium in einer Stellungnahme gegenüber der APA.

Damit bleiben die bekannten Regeln aufrecht, allen voran die 3-G-Regel, die Österreich bereits am 19. Mai eingeführt hat. Damit gilt weiterhin, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen Zutritt u.a. zur Gastronomie, zu körpernahen Dienstleistungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen, Kulturbetrieben (Ausnahme Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive) oder nicht öffentliche Sportstätten (etwa Fitnessstudios) haben.

Gestrichen wird mit der Verordnung eine noch enthaltene Bestimmung zur Maskenpflicht bei Lehrern (§ 9), was aber lediglich eine technische Anpassung darstellt. Details zu den Schulen werden in der noch nicht vorliegenden Verordnung von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) geregelt. (APA/red.)