Die ab 1. Juni geltende Verordnung zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen bringt auch Änderungen beim Grünen Pass. Für einen 3G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Ansonsten wird durch die Verordnung wie erwartet die Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, in Apotheken und in Öffis bis zum 23. August ausgesetzt. Die Ausnahmen von der 3G-Pflicht werden jenen von der Impfpflicht angepasst.

Drei Impfungen für Grundimmunisierung notwendig

Für eine Grundimmunisierung sind damit einheitlich drei Stiche nötig – das hat das Nationale Impfgremium bereits empfohlen. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes “immunologisches Ereignis”. Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt aber keine Impfung mehr, so das Gesundheitsministerium in einer Aussendung.

Maskenpflicht weiter in Krankenhäusern

Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in “besonders vulnerablen Settings” wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie in Alten- und Pflegeheimen. Auch in der mobilen Pflege (außer im Behindertenbereich) bleibt die Maskenpflicht erhalten.

Keine Maskenpflicht besteht dagegen in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund der “verhältnismäßig geringeren Vulnerabilität der dort aufhältigen Personen sowie vor dem Hintergrund der Praktikabilität im Bereich der Behindertenhilfe im Alltag”, so das Gesundheitsministerium. Weiter aufrecht in diesem Bereich bleibt die 3G-Pflicht. Gleiches gilt für mobile Pflegedienstleistungen im Behindertenbereich.

Mindestabstände zwischen Impfungen entfallen

Weitere Änderung: Die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Impfungen entfallen. Begründet wird dies mit der “leichteren Vollziehbarkeit und Einheitlichkeit” – außerdem seien die Ärzte beim Impfen grundsätzlich ohnehin an die Mindestabstände gebunden.