Ab 500 Personen braucht es eine Bewilligung. Ab 100 Teilnehmern ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten, umzusetzen und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Darüber hinaus müssten bei Zusammenkünfte die Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden.

Für die Veranstaltungsbesucher gilt beim Betreten von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern die 3-G-Regel. Sollte der Aufenthalt länger als 15 Minuten dauern, müssen die Besucher ihre Kontaktdaten angeben.

Diese Regelungen gelten auch für Gelegenheitsmärkte wie etwa Weihnachtsmärkte. Davon ausgenommen sind so genannte “Verkaufs-Gelegenheitsmärkte”, also kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber vor Ort konsumiert werden. Für diese Märkte gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, ein 3-G-Nachweis ist hier nicht vorgeschrieben. Die Novelle soll Montagnachmittag vorliegen.