Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigte 28 von 30 Datenschutzverstößen in der Ikea-Filiale am Wiener Westbahnhof: Kameras filmten unzulässig den Kassenbereich – bis hin zu PIN-Eingaben und erfassten zudem einen stark frequentierten Außenbereich. Die Anlage war bereits im Echtbetrieb (also regulär im Einsatz, nicht mehr Testphase), bevor die datenschutzrechtliche Prüfung für das System abgeschlossen war. Neben der Geldstrafe von 1,5 Mio. Euro fallen 150.000 Euro Verfahrenskosten an.

BVwG bestätigt 28 Datenschutzverstöße

Ausgangspunkt war ein Verfahren der Datenschutzbehörde aus dem Frühjahr 2022. Laut Urteil zeichnete eine Kamera PIN-Eingaben erkennbarer Kunden auf und speicherte die Aufnahmen 72 Stunden lang. Sechs weitere Kameras überwachten Bereiche ohne rechtliche Grundlage; die Blickfelder von sieben Kameras waren zu groß und für den angegebenen Zweck – etwa Schneeräumkontrolle – nicht erforderlich.

Zudem fehlte in bestimmten Zonen die digitale Verpixelung Unbeteiligter. Ikea verwies auf einen Ex-Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, doch laut Urteil war dieser technisch nicht in der Lage, die Maskierung zu ändern; wiederhergestellt wurde sie nicht.

Laut Gericht: Zehntausende Personen erkennbar gefilmt

Zwischen 25. März und 25. Mai 2022 wurden am Wiener Westbahnhof nach Ansicht des BVwG mindestens mehrere Zehntausend Personen erkennbar gefilmt – darunter auch der stark frequentierte Bereich mit Straßenbahnhaltestelle und U-Bahn-Ausgang. Die Anlage lief bereits im Echtbetrieb, bevor die datenschutzrechtliche Prüfung abgeschlossen war.

Ikea kündigt Rechtsmittel an

Ikea bestreitet einen Datenschutzverstoß. Das elektronische Sicherheitssystem habe keine personenbezogenen Daten verarbeitet, Personen oder Dateneingaben seien nicht identifizierbar gewesen, so Christina Strauss, Leiterin Öffentlichkeitsarbeit Ikea Österreich. Selbst wenn, sei die Strafhöhe überzogen; geschädigt worden sei niemand. Man kooperiere mit den Behörden, Datenschutz stehe an erster Stelle; die Videoüberwachung des Eingangs- und Kassabereichs sei zur Diebstahls- und Vandalismusprävention nötig.

Das BVwG verhängte 1,5 Mio. Euro Strafe plus 150.000 Euro Verfahrenskosten. Materieller Schaden wurde nicht festgestellt, der ideelle Schaden sei gering; strafmildernd wirkten Kooperation, Unbescholtenheit, Behebung des Übelstandes, Löschen der Aufnahmen und das Fehlen finanzieller Vorteile.