Strom-Kunden sollen Geld zurückbekommen: Verbund-Preiserhöhung war unzulässig
Vergangenen Sommer erhöhte der teilstaatlichen Stromkonzern Verbund die Preise. Das Handelsgericht Wien erklärte diese Verschärfung der Energie-Krise für unzulässig. Die Klausel zur Anpassung des Strom-Arbeitspreises sei überraschend und nachteilig für die Kunden, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit.
Der VKI erklärte, mit dem nicht rechtskräftigen Urteil falle die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Nach Ansicht des VKI sind die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte im Ausmaß des entsprechenenden Erhöhungsbetrags zurückzuerstatten.
Der Verbund hatte im März 2022 für seine Haushalts- und Gewerbekunden eine Preiserhöhung per 1. Mai 2022 angekündigt. Wie viele Kunden betroffen waren, ist nicht bekannt. Ende 2021 zählte der Verbund rund 450.000 Strom- und 80.000 Erdgaskunden. Beim Strom berief sich der Verbund auf eine Klausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) Bezug nahm.
Keine sachgerechte Grundlage für Erhöhung der Tarife
Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Geldleistung der Verbraucher möglichst korrekt beibehalten werden müsse und daher keine “Zufallsgewinne” zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden sollen. Eine Klausel, die den ÖSPI als Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen des Arbeitspreises heranzieht, sei beim Verbund nicht sachgerecht, um die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Entgelt beizubehalten und somit unzulässig.
“Der Verbund tritt gegenüber Verbrauchern als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen. Es gibt daher keine sachgerechte Grundlage, warum der Verbund die Börsenpreise als Maßstab für eine – vermeintliche – Wertsicherung heranziehen können sollte”, sagte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. “Wir fordern den Verbund auf, Rückzahlungen im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages an Betroffene vorzunehmen.”
Weitere Erhöhung für 1. März angekündigt
Der Verbund betonte bisher, jede Kundin und jeder Kunde sei bei der Vereinbarung dieser Klausel deutlich und leicht verständlich darüber informiert worden. Der Stromkonzern hat übrigens im Jänner 2023 auf Basis der Klausel eine weitere Preiserhöhung per 1. März 2023 angekündigt. Der Arbeitspreis für Bestandskunden mit Standardlastprofil im Haushaltssegment steigt dann auf 23,9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh).
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