Die Corona-Krise hat im vergangenen Jahr ein Riesenloch in die österreichische Staatskasse gerissen. Abgesehen von den milliardenschweren Corona-Hilfsmaßnahmen sind die Einnahmen aus der Einkommensteuer um fast 40 Prozent, jene aus der Körperschaftsteuer um knapp ein Drittel eingebrochen, wie die Wiener Denkfabrik Agenda Austria berechnet hat. Überraschend gering sind die Einbußen hingegen bei den Einnahmen aus der Lohnsteuer. Sie sind im Jahr des größten Wirtschaftseinbruchs um „nur“ 1,2 Milliarden Euro, also knapp 4 Prozent niedriger als vor einem Jahr.

Näher besehen dürfte der vergleichsweise geringe Einbruch bei den Lohnsteuereinnahmen die Staatskassa nicht wirklich entlasten. Einen nicht unerheblichen Teil davon hat sich nämlich die Republik selbst bezahlt, wie Agenda Austria-Ökonom Dénes Kucsera hervorhebt: „Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sprang der Staat ein und schob das Geld quasi von der einen in die andere Tasche.“ So dürfte etwa die durch das Kurzarbeitsgeld angefallene Lohnsteuer bei 580 Millionen Euro, wie der Thinktank berechnet hat. Das Kurzarbeitsgeld wird bekanntlich vom Staat selbst getragen. Darüber hinaus werden die Lohnsteuereinnahmen noch von Pensionserhöhungen und der kalten Progression „gestützt“.

Der Staat ist somit selbst eingesprungen. Auch deswegen ist das Lohnsteueraufkommen mit einem Minus von 4,3 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur gering rückläufig.

Die Lohnsteuer ist eine Spezialform der Einkommensteuer

Die Lohnsteuer wird für alle abhängig Beschäftigten erhoben. Arbeitnehmer und Pensionisten zahlen somit Lohnsteuer, Selbständige hingegen Einkommensteuer. Sobald ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt noch weitere Einkünfte erwirtschaftet, spricht man von der Einkommensteuer. Zugrunde liegen die unterschiedlichen Bezeichnungen „Lohn“ als Arbeitsentgelt für Angestellte, und „Einkommen“ für andere Entgelte, eventuell plus Lohn.

Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich, die Lohnsteuer wir aber anders erhoben als die Einkommensteuer. Für Arbeitnehmer gibt es zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „Sonstiger Bezüge“.