Die im Jänner 2019 eingeführte Kürzung der Familienbeihilfe verstößt laut einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht. In einer Schlussfolgerung des EU-Generalanwalts Richard de la Tour heißt es, dass Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können. Diese würden schlussendlich in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer, meinte de la Tour.

EU-Kommission reichte Klage ein

2019 hat Österreich einen Mechanismus zur Kürzung der Höhe von Familienleistungen, Kinderabsetzbeträgen und anderen Steuervorteilen für Familien eingeführt. Betroffen sind dabei EU-Bürger, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben. Damit soll die Familienbeihilfe an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten der im EU-Ausland lebenden Kinder angepasst werden.

Dies widerspricht jedoch laut EU-Kommission den EU-Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dabei verstoße die Regelung nicht nur gegen geltende Vorschriften, sie sei auch noch diskriminierend, hieß es seitens der Brüsseler Behörde. Die Kürzung gelte schließlich “nicht für österreichische Staatsangehörige, die im Ausland für eine österreichische Behörde arbeiten und deren Kinder mit ihnen dort leben – obwohl ihre Situation vergleichbar ist.” Die EU-Kommission reichte im Mai 2020 Klage beim EuGH ein.

Verbindliches Urteil folgt

Die EuGH-Schlussanträge sind Gutachten, an die sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Meist tun sie es aber. Ein verbindliches Urteil folgt in den kommenden Monaten.