Wichtig für die Meldung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit ist, dass ein beruflicher Kontext klar nachgewiesen werden kann. “Und genau hier ist es oft schwierig, festzustellen, ob eine Infektion beruflich erfolgt ist”, erklärt Dr. Franz Sedlmeyer, ärztlicher Leiter des AMD Salzburgs. Im „Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz” werden im Punkt 38 unter anderem explizit Arbeitsbereiche wie Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen, Laboratorien und Justizanstalten genannt.

“Doch auch bei einem Taxifahrer, der sich zum Beispiel durch einen infizierten Fahrgast ansteckt, kann Covid-19 als Berufskrankheit gelten, sofern der Fall entsprechend dokumentiert ist.” Der Verlauf der Krankheit spielt dabei keine Rolle. Selbst eine milde Form ohne ärztliche Behandlung sollte auf jeden Fall gemeldet werden, da auch hier Spätfolgen auftreten können.