Für viele Schüler in Österreich heißt es in der kommenden Woche “back to school” – aber nicht für alle. Und damit sind nicht die Schüler aus jenen Bundesländern gemeint, die eine Woche später ins neue Schuljahr starten. Nein, gemeint sind Test- und Maskenmuffel. Denn denen bleibt der Zutritt in die Schule künftig womöglich verwehrt bzw. muss künftig mit Konsequenzen rechnen.

Das geht aus der Verordnung von Bildungsminister Heinz Faßmann hervor. Zunächst wird man vom Direktor noch über die Konsequenzen belehrt. Sofern die Weigerung allerdings aufrecht bleibt, müssen die Schüler zu Hause bleiben und selbstständig zu Hause lernen. Das beinhaltet auch, dass man sich selbstständig zu Hause über den Lernstoff informieren muss und die Hausübungen erbringen muss. Bleiben Schüler so lange fern, dass sie nicht sicher beurteilt werden können und absolvieren sie auch keine deshalb angesetzte Feststellungsprüfung, werden sie nicht benotet.

Ausnahmeregelungen zb. für Risikogruppen

Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Eltern in die Risikogruppe fallen, können auf Antrag für maximal eine Woche aus wichtigem Grund dem Unterricht fernbleiben. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die sich im Zusammenhang mit COVID-19 nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Nach Ablauf der Woche kann der Antrag erneut gestellt werden – dann ist aber ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen.

Externe Personen wie etwa Lesepaten oder Mitglieder von Vereinen dürfen grundsätzlich in die Schule. Sie müssen aber einen 3G-Nachweis vorlegen und durchgehend einen Mund-Nasenschutz tragen. Bei einem Inzidenzwert ab 200 (hohes Risiko) ist ihnen das Betreten der Schule dann nicht mehr erlaubt.

Auch externe Testzertifikate erlaubt

Schüler müssen ihre vorgeschriebenen Corona-Tests nicht unbedingt an der Schule absolvieren. Ebenfalls erlaubt sind von anderen befugten Teststellen ausgestellte Antigen- bzw. PCR-Tests. Das sieht die neue Covid-19-Schulverordnung von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vor. Das gilt sowohl für die dreiwöchige Sicherheitsphase zu Schulbeginn als auch im Fall einer etwaigen Testpflicht für Ungeimpfte ab mittlerer Risikostufe danach.

Wer also etwa lieber daheim für einen PCR-Test gurgelt als einen anterio-nasalen Abstrich in der Schule durchführt, kann das tun. Wichtig ist nur, dass für jeden vollen Schultag ein gültiges Testergebnis vorliegt und einmal wöchentlich ein PCR-Test darunter ist. Auch Lehrer können sich durchgehend außerhalb testen lassen – im Unterschied zu Schülern müssen sie sogar ihre PCR-Tests extern durchführen lassen. Antigentests können sie an der Schule absolvieren.

Generell sieht die Regelung vor, dass in der dreiwöchigen “Sicherheitsphase” zu Schulbeginn alle Schüler unabhängig vom Impfstatus dreimal wöchentlich testen müssen, einmal davon per PCR-Test. Geimpfte Lehrer müssen drei Antigentests erbringen, ungeimpfte zwei Antigen- und einen externen PCR-Test.

Anschließend ergibt sich die jeweilige Testverpflichtung der Schüler aufgrund der durch die Inzidenz ermittelte jeweilige Risikolage (geringes, mittleres oder hohes Risiko) bzw. des Impfstatus. Ungeimpfte Lehrer müssen nach der Sicherheitsphase unabhängig von der Risikolage täglich einen gültigen Testnachweis bereithalten (einmal wöchentlich PCR-Test).

Direktoren dürfen weitergehende Maßnahmen ergreifen

Ebenfalls in der Verordnung festgehalten ist auch die schulautonome Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu treffen. Eine ähnliche Regelung gab es schon im letzten Schuljahr. Direktoren dürfen demnach eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maskenpflicht, zusätzliche Tests sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen. Allerdings sind diese Maßnahmen (außer der zeitversetzte Unterrichtsbeginn) auf eine Woche befristet und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde – geimpfte Schüler sind davon auch auszunehmen (ausgenommen vom zeitversetzten Unterrichtsbeginn). Nach einer Woche können sie dann aber erneut befristet verhängt werden.

Nicht möglich ist eine schulautonome Anordnung von Distance Learning etwa durch den Direktor. Dieses darf nur vom Bildungsminister oder von der Bildungsdirektion verordnet werden oder wenn der Schulbetrieb aufgrund einer Entscheidung der Gesundheitsbehörde nicht möglich ist. (APA/red.)