Richterin Andrea Mayrhofer hält laut einer Aussendung seitens der Mediengruppe Österreich in ihrem Urteil fest, dass das Verfahren keinen Beweis erbracht hat, dass Wolfgang Fellner Frau Scharf bei dem Foto-Shooting absichtlich berührt oder auf das Gesäß gegriffen habe. So heißt es in dem Urteil: “Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dieser Situation (des Foto-Shootings) der Beklagten absichtlich auf das Gesäß” gegriffen habe.

Im Urteil ist auch festgehalten, dass alle vier Augenzeugen übereinstimmend keine Berührung beobachtet haben. Wörtlich: “Den beim Foto-Shooting anwesenden Zeuginnen fiel währenddessen weder etwas Besonderes an Kläger oder Beklagter auf, noch haben sie eine Berührung des Klägers am Gesäß der Beklagten wahrgenommen. Dies stimmt mit der vorliegenden Fotostrecke des Shootings überein, worauf keine Reaktion der Beklagten zu erkennen ist.” Auch der Fotograf habe einen Griff auf das Gesäß der Beklagten nicht wahrgenommen.

Senat stuft beide Seiten "als gleich glaubwürdig" ein

Fellners Klage auf Unterlassung dieser Behauptung wurde von der Richterin allerdings abgewiesen. Ihre Begründung: “Die mangelnde Wahrnehmung der Zeuginnen und des Zeugen bedeutet aber nicht automatisch, dass der inkriminierte Griff auf das Gesäß der Beklagten nicht stattgefunden hat.” Und: “Es verbleiben daher die Darstellungen des Klägers und der Beklagten als einzig aussagekräftiges Beweismittel. Die Aussagen von beiden wurden vom Senat als gleich glaubwürdig erachtet.”
Das Urteil schließt mit den Worten: “Im gegenständlichen Verfahren konnte weder der inkriminierte Griff auf das Gesäß der Beklagten durch den Kläger, noch der Vorwurf der bewussten Lüge der Beklagten bewiesen werden.”
Da deshalb der Beklagten nicht bewusste Lüge bzw. Wahrheitswidrigkeit unterstellt werden kann, sei das Klagebegehren abgewiesen worden.

Fellners Anwältin Dr. Kristina Venturini: “Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir werden dagegen selbstverständlich Berufung einlegen. Die bisherige Judikatur in Österreich ist eindeutig: Wenn eine Beklagte wie Frau Scharf einen ehrenrührigen Vorwurf nicht beweisen kann, ist ein Unterlassungs-Urteil auszusprechen. Eine Beweislast-Verlagerung wie in diesem Urteil, nämlich dass ein Kläger seine Unschuld beweisen und sogar theoretische Rest-Zweifel beseitigen muss, sieht das österreichische Recht eindeutig nicht vor. Trotzdem bin ich froh, dass mein Mandant durch dieses Urteil vom Vorwurf der sexuellen Belästigung eindeutig freigesprochen ist. Die Richterin hält eindeutig fest, dass es trotz zweijähriger Dauer und zahlreichen Zeugen im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis für eine absichtliche Berührung der Beklagten durch Wolfgang Fellner gegeben hat – und das ist das Wichtigste.”