Rüstungslobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly ist am Montag am Wiener Landesgericht wegen des Vorwurfs der Geldwäsche zu sechs Monaten bedingt zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem muss er 50.000 Euro zahlen, die er für die Geldflüsse bekommen haben soll. Es war bereits das zweite gegen ihn angestrengte Verfahren, in dem ihm Geldwäsche vorgeworfen wurde. 2013 setzte es jedoch einen Freispruch. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.

Nicht nachgedacht

“Gericht ist Gericht, Entscheidung ist Entscheidung”, so Mensdorff-Pouilly nach der Urteilsverkündung. “Ich verstehe es nicht, weil ich nichts angestellt habe.” Er habe die Herkunft des Geldes nicht überprüft, so Mensdorff-Pouilly vor Journalisten: “Ich habe damals überhaupt nicht darüber nachgedacht”.

Zwei Millionen Euro als "Vergütung"

Laut der Anklage soll Mensdorff-Pouilly das Vermögen eines früheren Bereichsleiters des Eurofighter-Herstellers EADS verschoben haben. Dieser soll ab März 2005 mittels Scheinverträgen rund 93 Mio. Euro von der EADS Deutschland GmbH (EADS-D) an die Vector Aerospace LLP überwiesen haben. Der größte Teil davon – nämlich 84 Millionen Euro – soll als “eine schwarze Kasse zur Verfolgung von außerhalb der legitimen unternehmerischen Interessen der EADS-D stehenden Zwecken” dotiert worden sein. Zwei Milionen Euro sollen unter dem Zahlungszweck “Vergütung” auf dem Konto einer in Wien etablierten Gesellschaft gelandet sein, die dem Einflussbereich Mensdorff-Pouillys zuzurechnen sei und dieser weitergeleitet habe.

Dem folgte auch Richter Michael Tolstiuk. Es sei ein “starkes Indiz, wenn hier Gelder behoben und weitergegeben und nicht gegencheckt werde, wo sie hinfließen”. Es brauche dafür keine Wissentlichkeit, es reiche hier der “bedingte Vorsatz”. Es sei anzunehmen gewesen, dass die Gelder aus einer strafbaren Handlung fließen. Er stelle fest dass, zwei Millionen weitergegeben wurden, so der Richter: “Ich gehe davon aus dass 50.000 Ihnen für Ihre Dienste zugefallen sind.” Nach dem Dafürhalten des Richters reiche die Mindeststrafe von sechs Monaten und bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus, “um Sie von derartigen Taten abzuhalten.” Sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte gaben keine Erklärung ab.