Anders als bei den vorhergehenden Lockdowns sind im aktuellen Begräbnisse ohne eine fixe Personenobergrenze möglich. Sowohl beim Requiem in der Kirche als auch beim Begräbnis am Friedhof gelten aber die FFP2-Maskenpflicht und der (laut der aktuellen Verordnung zwar nicht zwingend vorgeschriebenen, aber empfohlene, Anm.) Zwei-Meter-Mindestabstand, berichtete Kathpress am Donnerstag.

Personenbeschränkung wegen Mindestabstand

Durch die Beachtung der Regeln wie des Zwei-Meter-Mindestabstandes ergibt sich jedoch aufgrund des Kirchenraumes automatisch eine Personenbeschränkung. Wer einen liturgischen Dienst übernimmt, hat zusätzlich einen 3-G-Nachweis zu erbringen. Diese Regeln gelten auch für die Totenwache vor dem Begräbnis, hieß es.

Für Begräbnisse auf dem Friedhof gelten die staatlichen Regelungen: Auch dort ist die FFP2-Maskenpflicht einzuhalten, ebenso der empfohlene Zwei-Meter-Abstand. Eine fixe Personenobergrenze ist nicht vorgegeben. Die Kontaktdatenerfassung der Anwesenden erfolgt durch den Bestatter.

Frühere Beschränkung unverhältnismäßig

Bei früheren Lockdowns galt bei Begräbnissen eine Beschränkung auf 50 Teilnehmer. Laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nach einer entsprechenden Beschwerde war diese Regelung jedoch unverhältnismäßig.