In der neuen Corona-Quarantäneverordnung der österreichischen Bundesregierung sucht man vergeblich einen Hinweis auf Ausnahmeregelungen für infizierte Geimpfte, und jene, die sich in den vergangenen zweiundhalb Pandemiejahren nicht impfen ließen.

Einziges Kriterium: Infiziert mit dem Coronavirus.BMG

In der neuen Corona-Verordnung heißt es nur: “Diese Verordnung gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt”. Diese neue Herangehensweise widerspricht der bisherigen Strategie der Regierung und des Gesundheitsministeriums. Noch im Winter wurden Ungeimpfte von vielen Plätzen, Veranstaltungen und Orten des öffentlichen Lebens ausgeschlossen. Nun gilt für alle Infizierte dasselbe: Maske tragen, Abstand halten. In Heimquarantäne müssen Corona-Positive seit 1. August nicht mehr. Auf eine eXXpress-Anfrage zu diesem Thema sowie die Frage, wie die neuen Quarantäneverordnungen kontrolliert werden sollen und welche Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung drohen, schwieg das Gesundheitsministerium bisher.

Die Details der Quarantäneverordnung:

Die Heimquarantäne-Pflicht entfällt seit 1. August. Infizierte dürfen sich nun an der frischen Luft und bei Gewährleistung von 2 Meter Abstand zu anderen Personen auch ohne Maske bewegen. In Innenräumen muss Maske getragen werden.

Daheim ist auch für Infizierte keine Maske anzulegen, solange nur Personen des selben Haushalts anwesend sind, das gilt auch für Privat-Pkw. Dafür darf man trotz Infektion nicht nur auf Veranstaltungen, sondern selbst in Gasthäuser oder Schwimmbäder gehen – allerdings nur mit Maske. Das heißt, im Lokal sitzen und plaudern geht, dort jedoch etwas zu konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet.

Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte dürfen während einer Infektion nicht betreten werden. Allerdings dürfen Mitarbeiter diese Arbeitsorte betreten, klarerweise mit Maske, wenn sie infiziert sind (Ausnahme: Wien).