Zweimal stand der 2015 nach Deutschland geflohene Afghane Khudai R. (23) wegen sexuellen Missbrauchs zweier Mädchen vor Gericht. Zu dem ersten Vorfall kam es laut Bild.de im September 2018 in Langenhagen (Niedersachsen). Der damals 20-Jährige lernte ein lernbehindertes Kind über soziale Medien kennen. In mehreren Treffen soll er sich an ihr vergangen haben. Erst als das Mädchen den Vorfall ihrer Vertrauenlehrerin beichtete, kam der Mann vor Gericht. Der damalige Richter Stefan Lücke soll zu der “abscheulichen Vorgehensweisen” geäußert haben: “Das Mädchen wurde auf ein Lustobjekt herabgewürdigt. Schlimme Straftaten, die nicht folgenlos bleiben”. Die Folgen bestanden aus zwei Jahre Jugendhaft auf Bewährung.

Freiheit auf Bewährung

Der zweite Vorfall ereignete sich im Jänner 2020 in einem Dorf bei Gießen (Hessen). So soll Khudai R. sich ins Zimmer eines 13-jährigen Mädchen geschlichen und sie im Intimbereich berührt haben, schreibt “Bild.de” mit Verweis auf die “Gießener Allgemeine”. Nach einem Prozess am 28. Juli verhing ihm Richter Heiko Kriewald eine Haftstrafe von acht Monaten, die allerdings auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Abschiebung steht im Raum

Es geht wieder um eine Grundsatzdiskussion: Wie geht man als Staat mit aus Kriegsgebieten geflüchteten Menschen vor, die in ihrem Schutzland straffällig werden? Selbstverständlich gibt es verschiedene Schweregrade bei Delikten: Sexstraftaten gehören wohl neben Mord und Totschlag zu den härtesten. Vor allem wenn Kinder betroffen sind, steigt die gesellschaftliche Empörung, wenn keine adäquaten Konsequenzen folgen. Dem Asylbewerber ist einer Abschiebung entglitten, weil nach Paragraf 54 des deutschen Aufenthaltsgesetztes, Sexualstraftäter erst ab einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr abgeschoben werden dürfen.