Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) reagiert auf das Urteil der Verfassungsrichter und schreibt dem AMS ein neues Vorgehen bei der Beschäftigung von Asylwerbern vor. Die Höchstrichter haben die bisherige Regelung gekippt, wonach Asylwerber nur als Saisonkräfte arbeiten durften. Kocher betont, dass es auch künftig keinen generellen Arbeitsmarktzugang für Asylwerber geben werde. Sie sollen nur dann arbeiten dürfen, wenn das AMS keine Arbeitslosen auf den Job vermitteln kann.

“Mit dem Erlass wird klargestellt, dass Asylwerber keinen generellen Arbeitsmarktzugang haben. Vielmehr sind arbeitslose Inländerinnen und Inländer sowie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorrangig zu vermitteln”, betont Kocher in einer Aussendung. Geregelt wird das in einem der APA vorliegenden Erlass, der nach Angaben des Ministeriums neben regulären Arbeitsplätzen auch für Lehrstellen gilt.

Abschiebeschutz als Grundvoraussetzung

Grundvoraussetzung für den Zugang von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt ist, dass sie seit zumindest drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und über einen Abschiebeschutz verfügen. Der Erlass stellt aber klar, dass sie nur nach einer “konsequenten Arbeitsmarktprüfung” und nach einhelliger Zustimmung im AMS-Regionalbeirat beschäftigt werden dürfen. Konkret soll das AMS den Unternehmen, die Asylwerber beschäftigen wollen, Ersatzarbeitskräfte aus den Reihen der bestehenden Arbeitslosen vermitteln – auch überregional. “Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die offene Stelle mit verfügbaren Inländerinnen/Inländern oder am Arbeitsmarkt integrierten Ausländerinnen/Ausländern zu besetzen”, schreibt Kocher.

Unternehmen stehen ebenfalls in der Pflicht

Anträge von Unternehmen, die von vornherein keine Bereitschaft zur Beschäftigung dieser vermittelten Arbeitslosen zeigen, sollen abgelehnt werden, so Kocher mit Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Ziel des Erlasses ist laut Kocher, “die bisherige strenge Praxis im Vollzug beizubehalten”. Ob das gelingt, will sich das Ministerium vom Arbeitsmarktservice mit monatlichen Bilanzen über die Verfahrensergebnisse und die Beschlüsse des Regionalbeirats berichten lassen.

Der Verfassungsgerichtshof hatte die bisher geltenden Erlässe, die Asylwerber vom Zugang zum Arbeitsmarkt außerhalb des Saisonnierbereichs ausgeschlossen hatten, aufgehoben. Die Erlässe waren nämlich zu weitreichend und hätten als Verordnungen erlassen werden müssen. Dies war laut Arbeitsministerium aber nicht möglich, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz keine entsprechende Verordnungsermächtigung vorsehe. (APA/red)