Zentraler Punkt in der Verordnung ist die Vorgabe zur Anwendung der 3G-Regel am Arbeitsplatz ab November. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist, während der man alternativ eine FFP2-Maske tragen kann. Ab dann muss man entweder getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr genesen sein.

Maskenpflicht entfällt

Konkret heißt es in der Verordnung: „Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.”

Mit der 3G-Regel einhergehend entfällt an den meisten Betriebsstätten die Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Pflegeeinrichtungen und Spitäler.

Apres Ski

Für den Wintertourismus ist relevant, dass man Apres Ski künftig nur noch geimpft, genesen oder PCR-getestet feiern kann. In Seilbahnen gilt neben 3G außerdem: “In geschlossenen und abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) sowie den dazugehörigen geschlossenen Gebäuden (Stationen) ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen”. In der Gastronomie gilt 2,5 G generell nur in Betrieben, “in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Apres-Ski-Lokale und Tanzlokale”.

Normale Gastro

In der “normalen” Gastronomie, bleibt die Möglichkeit bestehen, einen maximal 24 Stunden alten Antigen-Test oder auch einen Antikörper-Befund aus den vergangenen drei Monaten vorzulegen. Auch Selbsttests, die “ausnahmsweise” vor Ort vorgenommen werden, gelten.