Celina (18) verhungert: Vater klagt Uni-Klinik Linz
Celina H. (18) aus dem Mühlviertel (OÖ) wog nur noch 31 Kilo, als sie an Unterernährung starb. Zwei Wochen zuvor war sie aus der Klinik entlassen worden. Ihr Vater klagt die Uni-Ärzte, auch das Oberlandesgericht sieht Versäumnisse.
Unabhängig vom juristischen Ausgang – der Rechtsstreit um den frühen Tod Celinas macht besonders betroffen. Das Mädchen starb, weil es sich wie so viele Teenager in ihrem Alter einem falschen Schönheitsideal verschrieben hatte. Sie hungerte, bis sie magersüchtig wurde. Bis sie nur noch Haut und Knochen war und 31 Kilo wog. In diesem Zustand wurde sie von der Intensivstation des Kepler-Universitätsklinikums in Linz entlassen. Zwei Wochen später war Celina tot – verhungert.
Der Vater macht den Ärzten schwere Vorwürfe, behauptet, seine Tochter könnte bei richtiger Behandlung noch am Leben sein. Stattdessen soll das Mädchen regelrecht aus der Klinik geworfen worden sein: “Ihr Bett wird für wichtigere Corona-Patienten benötigt. Sie können genauso gut zu Hause sterben”, soll der Patientin gesagt worden sein. Der Fall ereignete sich im Pandemie-Jahr 2020.
OLG-Richter: Zwangsernährung wäre geboten gewesen
Der tragische Todesfall um das hübsche Mädchen liegt bei Gericht. Die Verantwortlichen des Kepler-Klinikums weisen die Anschuldigungen des Vaters zurück. Der zynische Satz sei niemals gefallen. Celina sei volljährig gewesen, habe jegliche Behandlung verweigert und von sich aus entschieden, aus dem Spital entlassen zu werden. Gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat. Eine Behandlung gegen ihren Willen sei nicht zulässig gewesen.
Das Landesgericht wies die Klage des Vaters in erster Instanz ab. Doch jetzt erhielt er Schützenhilfe vom Oberlandesgericht, die Causa muss neu verhandelt werden. Die OLG-Richter sehen gravierende Versäumnisse im Klinikum, zweifeln an der fachgerechten Behandlung des Teenagers. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst wäre Celinas Tod vermeidbar gewesen. Wegen Selbstgefährdung wäre eine Zwangsunterbringung angebracht gewesen, ebenso wie eine zwangsweise Ernährung. Die Patientin sei eben gerade nicht einsichts- oder urteilsfähig gewesen. Eine zwangsweise Ernährung mittels Magensonde wäre nicht nur möglich, sondern auch geboten gewesen.
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