
Exklusiv: eXXpress hat die Verordnung zum Hammer-Lockdown – alle Infos
Heute – voraussichtlich zu später Stunde – wird die Verordnung für Österreichs mittlerweile vierten Lockdown veröffentlicht. Die Vorschriften sind weitreichend und haben es in sich. Allerdings gelten für die allgemeine Ausgangsbeschränkung neuerlich viele Ausnahmen. Die eXXpress hat alle Infos vom Entwurf der Verordnung.
In Kürze wird heute die Verordnung des Gesundheitsministeriums mit allen neuen Corona-Maßnahmen veröffentlicht. Dem eXXpress liegt der jetzige Entwurf mit allen Bestimmungen vor. Wir bringen für Sie die wichtigsten Infos. Alle Maßnahmen gelten ab Montag, den 22. November, bis vorerst 1. Dezember. Danach werden sie verlängert bis zum 12. Dezember.
Allgemeines
• Allgemeine Ausgangsbeschränkung für alle Personen von 0 bis 24 Uhr: Man darf den eigenen privaten Wohnbereich nur mehr für bestimmte Zwecke verlassen (Beruf und Ausbildung, sofern erforderlich; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Abwendung von Gefahr für Leib, Leben, Eigentum; Aufenthalt im Freien)
• Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf alle geschlossenen Räume
• Wiedereinführung des Mindestabstandes von zwei Metern (außer Personen im gemeinsamen Haushalt)
• Bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt 2G
• Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist untersagt, es sei denn es geht um Arbeitnehmertransporte und Spitzensportler
Betretungsverbote
Für zahlreiche Betriebsstätten gilt ein generelles Betretungsverbot:
• Betriebsstätten des Handels
• Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
• Gastronomie
• Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen
Es gibt wieder Ausnahmen. Kein Betretungsverbot gilt für:
• Betriebsstätten, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen (Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten)
• Businnes to Business für Handel und körpernahe Dienstleister
• “Click & Collect” im Handel (und bei Kultureinrichtungen) – mit FFP2-Pflicht
• Typische Warensortiments in geöffneten Betrieben
• sonstige nicht körpernahe Dienstleistungen: – mit 2G-Nachweis
• Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt
Arbeitsorte
Es gilt wieder weitreichend Home Office:
• berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (“Home-Office Empfehlung”)
• 3G am Arbeitsplatz gilt weiterhin
• in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (Trennwände oder Plexiglaswände)
Zusammenkünfte/Veranstaltungen
Für Zusammenkünfte gilt generell:
• Sie sind grundsätzlich untersagt.
Es gelten aber auch hier Ausnahmen, unter anderem für:
• unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
• Zusammenkünfte im Spitzensport
• unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
• Begräbnisse
• Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Skurrilität am Rande: Das “Befahren von Theatern” ist weiterhin erlaubt “mit mehrspurigen Fahrzeugen”, nicht aber mit einspurigen Fahrzeugen.
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