Wer kann eine Hausdurchsuchung anordnen?

Rechtsanwalt Flatz: “Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft nur bei Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung gemäß § 120 Strafprozessordnung (StPO) angeordnet werden. Die Anordnung und Bewilligung muss dem Betroffenen sofortoder spätestens innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden. Ist der Betroffene nicht anwesend, so wird der Bescheid hinterlegt. Bei Gefahr in Verzug ist auch ein mündlicher Befehl zur Durchsuchung rechtswirksam. Jedoch muss eine Ausfertigung des Befehls innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden.

Nur ausnahmsweise ist eine Durchsuchung auch ohne Befehl zulässig, dann sind allerdings die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.”

Aus welchen Gründen kann eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

Rechtsanwalt Flatz: “Grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung schonend durchzuführen und sind vermeidbares Aufsehen, Störungen undBelästigungen zu unterlassen.

Gemäß § 119 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spurenbefinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Die Hausdurchsuchung muss auf konkrete Gegenstände ausgerichtet sein, die als Beweis im Strafverfahren gebraucht werden. Aus der Durchsuchungsanordnung muss sich daher zumindest die Art der begehrten Gegenstände ergeben und aufgrund welcher Tatsachen angenommen wird, dass sich an dem Ort Gegenstände befinden, die sicher gestellt werden sollen. Weiters muss im Beschluss ausgeführt sein, weshalb erwartet wird, dass diese Gegenstände für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind. Achtung, auch Zufallsfunde (zb Suchtmittel), können taugliche Beweise sein und strafrechtliche Konsequenzen, wie ein weiteres Strafverfahren, nach sich ziehen.”

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Rechtsanwalt Flatz: “Sie sind zuerst einmal verpflichtet, die Beamten in die Wohnung zu lassen und können in dem Moment dagegen nichts tun. Wehren Sie sich gegen den Eintritt der Polizisten, machen Sie sich strafbar.

Eine Hausdurchsuchung ist gemäß § 121 StPO generell nur nach vorausgegangener Vernehmung des Hausbewohners zulässig. Dieser soll zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten bewegt werden und ist ihm vor der Hausdurchsuchung die Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder den Anlass für die Durchsuchung selbst zu beseitigen. (Gilt nicht bei Gefahr im Verzug). Achtung, sofern das  Gesuchte herausgeben wird, immer anmerken, dass die Herausgabe nicht freiwillig erfolgt, da man ansonsten den Schutz der StPO (Beschwerde gegen Hausdurchsuchung) verlieren kann.

Sie haben zudem das Recht, bei der Hausdurchsuchung bis zu zwei Personen Ihres Vertrauens beizuziehen. Diese dürfen allerdings nicht der gleichen oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtig sein. Mit der Durchsuchung muss jedenfalls bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen gewartet werden.

Durchsucht werden dürfen nur die im Durchsuchungsbeschluss angeführten Räume. Das bedeutet zum Beispiel, dass das vor dem Haus parkende Fahrzeug nicht durchsucht werden darf, sofern es nicht im Beschluss angeführt ist. Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Anfrage Räume und Behältnisse zu öffnen und die dort verwahrten Gegenstände vorzuweisen. Tut er dies nicht, können die Räume/Behältnisse von den Beamten selbst geöffnet werden!

Sie haben somit das Recht bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein und den Polizisten zuzusehen. Werden Sie in diesem Recht beeinträchtigt, ist die Hausdurchsuchung rechtswidrig.

Zudem sollten Sie die Durchsuchungsanordnung genau kontrollieren und die Protokollierung aller Vorgänge einfordern. Ist die Durchsuchungsanordnung fehlerhaft, ist die Hausdurchsuchung ebenfalls rechtswidrig.

Sie müssen sich zudem keinesfalls selbst belasten noch sind Sie verpflichtet, Dinge herauszugeben, die Sie belasten könnten. Sie sind auch nicht verpflichtet Passwörter für Ihren Computer oder Ihr Mobiltelefon bekannt zugeben! Sie haben zudem das Recht zu schweigen, machen Sie davon Gebrauch wenn Sie unsicher sind. Das gilt vor allem bei Zufallsfunden wie Suchtmitteln. Weitere Mitwirkungspflichten des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung gibt es nicht!”

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Rechtsanwalt Flatz: “Bei einer Hausdurchsuchung werden die gesuchten und gefundenen Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt. Über das Ergebnis einer Hausdurchsuchung müssen die Behörden ein Protokoll erstellen. Kontrollieren Sie dieses Protokoll genau, es müssen sämtliche Gegenstände, welche beschlagnahmt worden sind, dort aufgelistet sein. Zusätzlich können Sie sofort zu Beginn der Hausdurchsuchung oder innerhalb der nächsten 24 Stunden verlangen, eine Bescheinigung über die durchgeführte Hausdurchsuchung zu bekommen. Darin sind auch die Gründe und das Ergebnis zu nennen.”

Rechtsmittel gegen eine Hausdurchsuchung:

Rechtsanwalt Flatz: “Gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl steht Ihnen binnen sechs Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 StPO gegen die gerichtliche Bewilligung offen. Über diese Beschwerde entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates mit Beschluss und kann dieser der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Hausdurchsuchung nicht rechtmäßig war und Sie daher in Ihren Rechten gemäß Artikel 9 Staatsgrundgesetz zum Schutze des Hausrechtes verletzt wurden. Die Beschwerde kann auch mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung gem. § 106 StPO gegen  die Anordnung der Staatsanwaltschaft verbunden werden.

Wurde die Hausdurchsuchung wegen in Gefahr in Verzug von der Kriminalpolizei ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaftdurchgeführt, steht dagegen das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte gemäß § 88 SPG, an das jeweilige Landesverwaltungsgericht, zu. Wurde die die Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei überschritten, dann steht dagegen ebenfalls die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 89 SPG, wegen Überschreitens der Richtlinien zu.

Generell gilt, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen, muss ein ausreichender Anfangsverdacht gegen den Betroffenen bestehen. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO zu beachten, da es einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellt. Das bedeutet, die Hausdurchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat stehen, ansonsten ist sie rechtswidrig. Die Hausdurchsuchung ist auch dann rechtswidrig, wenn es auch möglich gewesen wäre, die Beweismittel auf einem anderen Weg als durch die Durchsuchung beizuschaffen. Werden bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung Gegenstände beschädigt hat man Anspruch auf Schadenersatz.”

Das empfiehlt der Experte

Rechtsanwalt Mag. Sascha Flatz

RA Mag. Sascha Flatz: “Sollte eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt werden, bewahren Sie Ruhe und ziehen Sie sofort eine Vertrauensperson bei, am besten einen Rechtsanwalt um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wenn Sie unsicher sind, schweigen Sie und warten Sie, bis Sie mit mir als Ihren Rechtsanwalt gesprochen haben. Zwar lässt sich eine Hausdurchsuchung in der Regel nicht vermeiden, allerdings begehen Betroffene während der Durchsuchungsmaßnahmen häufig Fehler, die sich später kaum oder gar nicht mehr im Strafverfahren korrigieren lassen.”

 

Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Weitere Informationen finden Sie hier.