Das Gericht verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 9.600 Euro. Der vorsitzende Richter Norbert Hofer sah die klare „Führungsverantwortung“ beim Angeklagten, strich jedoch mehrere Punkte der Anklage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung gaben eine Erklärung ab. Die Strafe liegt im unteren Drittel des Strafrahmens bei grob fahrlässiger Tötung, der bis zu drei Jahren Haft umfasst.

Richter: "Sehe Sie nicht als Mörder"

Der Richter führte am späten Donnerstagabend – nach über 13 Stunden Verhandlung – eine “mediale Vorverurteilung” sowie den Verlust der eigenen Lebensgefährtin als mildernd ins Treffen. Hofer versicherte jedenfalls, dass er sich nicht von in Medien aufgetretenen Experten beeinflussen habe lassen. In seiner fast einstündigen Urteilsbegründung hielt er zudem fest, dass die verstorbene 33-Jährige “Galaxien” vom alpinistischen Können des Salzburgers entfernt gewesen sei. Sie habe sich in “Ihre Obhut” gegeben und war davon ausgegangen, dass er die “Verantwortung” für sie übernahm, meinte er in Richtung des Angeklagten: “Ihr wart keine gleichwertige Tourengemeinschaft”.

Der 37-Jährige habe die Situation am Berg schlicht “falsch eingeschätzt”. Aber er habe die Verstorbene “nicht mutwillig zurückgelassen”. “Ich sehe Sie nicht als Mörder, ich sehe Sie nicht als den Kaltherzigen”, spielte Hofer auf entsprechende Social Media-Postings an. Sondern: “Ich sehe Sie als den, der in letzter Konsequenz versucht hat, Hilfe zu rufen, seiner Freundin beizustehen.”

Am späten Donnerstagabend wurde das Urteil im Fall Großglockner verkündet.APA/EXPA/ERICH SPIESS

Erschwerendes und Entlastendes

Aber für den Richter war auch klar: “Sie haben, zusammengefasst, Maßstäbe, die für Sie gelten, auf die Frau abgewälzt und ihre Führungsverantwortung nicht wahrgenommen.” Im Rahmen der Tourenplanung habe der Angeklagte die Unerfahrenheit seiner Freundin völlig falsch eingeschätzt: “Sie hatten null Ahnung, ob sie so eine Mixed-Tour bewältigen kann.” Er gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die 33-Jährige überlebt hätte, “wenn man die geeigneten Maßnahmen gesetzt hätte” – etwa indem man früher den Notruf getätigt hätte oder früher umgekehrt wäre.

Der Richter ließ aber wie erwähnt zahlreiche Punkte im Strafantrag fallen. Er war nicht der Meinung, dass die Tour angesichts der Kondition und Stärke der 33-Jährigen zu spät gestartet wurde. Zudem habe er sehr wohl eine Ausrüstung in einem “Maß” dabei gehabt, “dass man in einer Notsituation über die Runden kommen würde”, widersprach Hofer der Staatsanwaltschaft.

Das Telefonat mit der Alpinpolizei um 0.30 Uhr sei für den 37-Jährigen – anders als für seinen Gesprächspartner – ein Notruf gewesen. Hofer ging außerdem auf die Auffindungssituation der Frau ein, die sich seiner Ansicht nach “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” nicht mit der Version des Angeklagten miteinbringen ließ. Der Richter ging vielmehr davon aus, dass sie an der Stelle blockiert und die Bergung nicht mehr gelungen sei. Oder aber es habe ein Sturz stattgefunden und er habe sie ebenfalls nicht mehr weiter nach oben gebracht. Hofer legte diese Sache jedoch zugunsten des Angeklagten aus, da dieser die 33-Jährige damit an einen Punkt gebracht habe, der “relativ sicher” war, betreffend etwa Absturzgefahr und Wind.