Das war‘s dann wohl: Haft für Ex-Minister Grasser rückt immer näher
Die verhängte Haftstrafe gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser liegt als Nichtigkeitsbeschwerde zur Überprüfung beim Obersten Gerichtshof (OGH). Die Generalprokuratur als “Rechtswahrerin” der Republik empfiehlt jetzt den Schuldspruch wegen Untreue weitestgehend zu bestätigen. Der OGH hält sich in der Regel daran – damit rückt der Haftantritt für Grasser immer näher.
Im “Buwog”-Prozess waren neben Grasser, der nach 169 Verhandlungstagen acht Jahre ausfasste, auch der ehemalige FPÖ-Politiker Walter Meischberger, der Ex-Lobbyist Peter Hochegger und Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics zu sieben, sechs und zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dem Ex-Finanzminister waren Untreue, Beweismittelfälschung und Geschenkannahme vorgeworfen worden. Verfahrensgegenständlich war Korruption im Zusammenhang mit der Privatisierung von 60.000 Bundeswohnungen der Bauen und Wohnen GmbH (Buwog) durch den damaligen FPÖ-Minister sowie Vorgänge in der Causa Linzer Terminal Tower.
Die Generalprokuratur hatte die von diesen vier prominenten Männern und weiteren vier Angeklagten – darunter neben einem Anwalt und einem Schweizer Vermögensverwalter der Ex-Telekom-Vorstand Rudolf Fischer sowie Ex-RLB-OÖ-Vorstand Georg Starzer – gegen ihre jeweilige Verurteilung eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden zu prüfen. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Untreue-Schuldsprüche sattelfest seien.
Zumindest eine Strafminderung ist für Ex-Minister Grasser noch drin
Der OGH ist zwar nicht an die Stellungnahme der Generalprokuratur gebunden, im Regelfall werden deren Stellungnahmen aber beachtet, da sie von ausgewiesenen Experten nach eingehender Begutachtung erstellt werden. Sollte der OGH bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden – Termin für den vermutlich öffentlichen Gerichtstag gibt es noch keinen – der Generalprokuratur folgen, würden die erstgerichtlichen Feststellungen zu den zentralen Vorwürfe in Rechtskraft erwachsen. Jedoch wäre zu den mit Mängeln behafteten, Seitenstränge des Verfahrens betreffenden Feststellungen eine Urteilsaufhebung vorzunehmen und in diesen Punkten eine neue Verhandlung am Wiener Landesgericht anzuberaumen.
Setzt der OGH die Empfehlungen Generalprokuratur um, wären als Folge davon die ursprünglichen Strafaussprüche obsolet, die Strafen müssten am Ende der neu durchzuführenden Hauptverhandlung neu festgesetzt werden. Das heißt, Grasser, Meischberger & Co. könnten sich zumindest Hoffnungen auf eine Strafreduktion machen.
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