Finanzminister stellt klar: Corona-Sünder müssen Wirtschaftshilfen zurückzahlen
Die Corona-Hilfsgelder sind in der Pandemie eine wichtige Stütze der heimischen Wirtschaft. Doch einige Unternehmen versuchen sich, die Hilfe der Regierung zu erschwindeln. Der Finanzminister stellt klar: Wer sich nicht an die Regeln hält, muss zurückzahlen.
Die Bundesregierung hat in allen Hilfsinstrumenten strenge COVID-Complianceregeln verankert, um sicherzustellen, dass von Unternehmen, die sich nicht an Corona-Regeln halten, Wirtschaftshilfen aus dem betroffenen Zeitraum zurückgefordert werden können. Bei bestimmten Verstößen gegen das COVID-Maßnahmengesetz, wie beispielsweise dem Nicht-Einhalten eines Betretungsverbotes, wird die entsprechende Förderstelle informiert und fordert die Hilfe für das betroffene Monat zurück. Derzeit befindet sich die gesetzliche Regelung zum Datenaustauschparlamentarischen Prozess und wird in den nächsten Wochen umgesetzt werden. Ab der Fertigstellung der Schnittstelle können alle seit November ausgestellten, rechtskräftigen Bescheide mit der werden.
Einfache Rückforderung
„Wer sich nicht an die Regeln hält, muss Wirtschaftshilfen zurückzahlen. In den Richtlinien ist die gesetzliche Möglichkeit verankert, bei Verstößen die Förderung des jeweiligen Monats zurückzufordern und das werden wir auch konsequent tun, wenn es notwendig ist. In Zukunft wird es eine Schnittstelle geben, damit die Förderstellen automatisch über Strafen informiert werden. Damit können wir von jenen, die sich nicht an die Covid-Regeln halten, schnell und einfach die Hilfen zurückfordern. Wir werden konsequent gegen Corona-Sünder vorgehen“, so Finanzminister Magnus Brunner.
Automatischer Datenabgleich
Die automatische Abfrage umfasst alle Hilfsinstrumente der Bundesregierung wie Ausfallbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds, NPO-Fonds, Künstler-Sozialversicherungsfonds, Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter, Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und und den Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
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