Salopp ausgedrückt, haben die OVG-Richter normale Mitglieder der Alternative für Deutschland (AfD) im Sinne des Waffengesetzes auf eine Stufe mit Alkoholkranken, Drogenabhängigen und Psychopathen gestellt. Betroffene aus diesen Gruppen dürfen zwar in die politischen Volksvertretungen aller Ebenen gewählt werden – Waffen aber dürfen sie nicht besitzen. Sie gelten als unzuverlässig – wie jetzt laut Oberverwaltungsgericht auch die Mitglieder der AfD.

Behörden in NRW hatten Mitgliedern der rechten Partei die Waffenbesitzkarten und damit ihre Waffen mit der Begründung entzogen,  dass sie als Mitglieder einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als unzuverlässig nach dem Waffenrecht einzustufen seien. Im Fall eines der Kläger komme noch hinzu, dass er nicht nur bloßes Mitglied der Partei sei, sondern diese auch noch als Funktionsträger unterstütze.

Gegen die Entscheidung sind mehrere Betroffene juristisch vorgegangen.

Endgültige Entscheidungen stehen noch aus

Aus nachvollziehbarem Grund: Die AfD gilt in Nordrhein-Westfalen (noch) nicht als gesichert rechtsextrem und damit als verfassungsfeindlich. Der Staatsschutz dort stufte sie bislang lediglich als Verdachtsfall ein und beobachtet sie.

Doch das spielte sowohl für die Erstinstanz beim VG Düsseldorf als auch jetzt beim OVG Münster keine Rolle. Schon der bloße Verdacht reiche aus, um die Unzuverlässigkeit der AfD-Leute zugrunde zu legen und ihnen ihre Waffenbesitzkarten und Waffen zu entziehen, bestätigten die Richter.

Es handelte sich allerdings um ein Eilverfahren. Über die Berufungen der AfD-Mitglieder wird in der Hauptsache erst noch entschieden.