Gesetzesentwurf liegt vor: Härtere Strafen für Klima-Chaoten
Radikal, nervtötend, gefährlich: Die Proteste der Klima-Chaoten sorgen in Österreich weiterhin für Aufregung. Selbsternannte Aktivisten sollen deshalb künftig härter bestraft werden. Ein Gesetzesentwurf aus Niederösterreich liegt bereits vor.
Klima-Chaoten sollen nach dem Vorstoß von NÖ Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) künftig härter bestraft werden. Ein Vorschlag des Landes für eine Versammlungsgesetz-Novelle liegt bereits vor. Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit sollen nach Landes-Angaben Geldbußen oder bis zu sechs Monate Haft, bei Wiederholung bis zu ein Jahr Haft drohen. Der Vorschlag soll Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) übermittelt werden.
"Es liegen keine Bedenken vor"
Mikl-Leitner hatte nach einem Sicherheitsgipfel mit Blaulichtorganisationen in St. Pölten eine Prüfung durch den Verfassungsdienst des Landes beauftragt, wie strengere Regelungen nach deutschem Vorbild bei Gefährdung von Menschenleben durch das Blockieren von Verkehrswegen auch im österreichischen Recht verankert werden könnten. Übertretungen seien derzeit mit einer Geldstrafe von maximal 720 Euro oder sechs Wochen Arrest strafbar. Die vom Verfassungsdienst vorgeschlagene Novelle des Versammlungsgesetzes 1953 sei auch von Universitätsprofessor Heinz Mayer auf seine Verfassungskonformität geprüft worden – mit dem Ergebnis, es gebe “keine verfassungsrechtlichen Bedenken”, wurde Mayer zitiert.
Änderungen im Entwurf:
Vorgeschlagen wurde, in Paragraf elf des Versammlungsgesetzes in einem dritten Absatz zu verankern, dass bei Demos auf Straßen Einsatzfahrzeugen eine Durchfahrtsmöglichkeit eingeräumt werden muss. Diese Verwaltungsübertretung soll mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro bestraft werden. Im Paragraf 19a soll folgender Satz angefügt werden: “Ebenso ist zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einer Versammlung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Durchfahrt von – im konkreten Einsatz mit Blaulicht und Folgetonhorn – befindlichen Einsatzfahrzeugen (§ 26 Abs. 1 StVO 1960) blockiert und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt oder vergrößert”. Der Tatbestand solle mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit einer bis zu einem Jahr Haft oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert werden können.
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