Inseraten-Affäre: Kanzleramt musste versiegelte Daten offenlegen
Seit 2021 ermittelt die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der “Inseraten-Affäre”, bemühte sich seitdem erfolglos um die Herausgabe verschlüsselter Daten aus dem Bundeskanzleramt. Jetzt haben die Ermittler Zugriff, das Oberlandesgericht genehmigte die Entsiegelung des Materials.
In der so genannten “Inseraten-Affäre”, die längst noch keine ist, weil die Vorwürfe nicht belegt sind, besteht laut WKStA der Verdacht, dass mit Steuermitteln aus ÖVP-geführten Ministerien Umfragen bezahlt und in Medien platziert worden seien. Um dies belegen oder entkräften zu können, ordnete die WKStA eine Sicherstellung von Daten aus dem Bundeskanzleramt an. Konkret geht es um den E-Mail-Verkehr von Mitarbeitern aus.
Die Republik legte jedoch gegen die Sicherstellungsanordnung Rechtsmittel ein. Sie sei zu unbestimmt, so die Argumentation der Finanzprokuratur. Das Landesgericht und später das Oberlandesgericht Wien sahen dies aber anders. Die Anordnung sei rechtens, die WKStA dürfe die Daten auswerten. Konnte sie aber nicht, weil die ED-Mail-Korrespondenz inzwischen versiegelt worden war. Begründung: Es könnten sich im Schriftverkehr der Öffentlichkeitsarbeiter des damaligen Kanzlers geschützte Informationen – sprich “Staatsgeheimnisse” – befinden. Man wolle die Ermittlungen nicht blockieren, sagte Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) kürzlich, der Widerspruch sei auf Anraten der Finanzprokuratur erfolgt.
Fünf Datensätze bleiben auch weiterhin versiegelt
Die Sorge scheint nicht unberechtigt gewesen zu sein, denn auch weiterhin bleiben fünf Dateien versiegelt. Das Gericht hatte die Informationen gesichtet und geprüft, ob im Schriftverkehr nachrichtendienstliche Geheimnisse enthalten sind. Man kam zu dem Ergebnis, diese Dateien als geschützt einzustufen, was weitere Fragen aufwerfen wird: Warum zirkulierten in Kommunikationsabteilungen des Kanzleramtes nachrichtendienstliche Informationen per E-Mail?
Jedenfalls hat die WKStA seit 19. März Zugriff auf den Großteil der Daten – 20 Monate nach der Sicherstellungsanordnung.
Kommentare