Die sogenannte Kalte Progression als schleichende Steuererhöhung wurde im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer 2023 abgeschafft. Seitdem werden die Steuerstufen jedes Jahr an die jeweilige Teuerung angepasst, damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zuge der jährlichen Lohnerhöhungen nicht mehr in höhere Steuerstufen rutschen. Die Anpassung der Tarifstufen erfolgt aber nur zu zwei Drittel automatisch. Über die Verteilung der übrigen Mehreinnahmen muss sich die Regierung einigen.

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die Steuerstufen über die Inflation hinaus zu erhöhen. Alle Steuerstufen (außer jene des Höchststeuersatzes von 55 Prozent bei Einkommen ab 1 Million Euro) werden demnach um knapp vier Prozent angehoben. Ab 2025 liegt die Grenze für die erste Tarifstufe bei 13.308 Euro, für die zweite Tarifstufe bei 21.617 Euro, für die dritte Tarifstufe bei 35.836 Euro, für die vierte Tarifstufe bei 69.166 Euro und für die fünfte Tarifstufe bei 103.072 Euro. Die Absetzbeträge werden an die Inflationsrate angepasst.

Mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Million Euro) werden noch weitere Maßnahmen gesetzt. Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen wird der Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages von 60 Euro pro Monat und Kind ins Dauerrecht übernommen.

Kilometergeld wird angehoben und vereinheitlicht

Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder beträgt künftig einheitlich 50 Cent pro Kilometer. Derzeit sind es für Pkw 42 Cent, für Motorräder 24 Cent und für Fahrräder 38 Cent. Der Kostenersatz bei der Öffi-Nutzung auf Dienstreisen soll ebenfalls attraktiver werden. Angehoben werden auch die Tages- und Nächtigungsgelder: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 Euro betragen (bisher 26,40 Euro), das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 Euro angehoben.

Außerdem wird die sogenannte Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro (derzeit 35.000 Euro) ansteigen. Diese Grenze entscheidet darüber, ob man noch als Kleinunternehmer gilt oder der Regelbesteuerung unterliegt. Die neue Grenze gilt sowohl in der Umsatz- als auch in der Einkommensteuer, wodurch auch eine bestehende Unstimmigkeit beseitigt wird, wie die Regierung betont.

APA/Grafik: APA BMF