
Nigerianer klagte: Verfassungsgerichtshof kippt Beschränkungen bei Sozialhilfe
Der Verfassungsgerichtshof hat nach der Klage eines Nigerianers entschieden: Sozialhilfeansprüche dürfen nicht an spezifische Aufenthaltstitel geknüpft werden. Die bestehenden Bestimmungen wurden für verfassungswidrig erklärt und treten 2026 außer Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Sozialhilfebestimmungen in Wien und Niederösterreich aufgehoben. Anlass in der Bundeshauptstadt war die Beschwerde eines nigerianischen Staatsbürgers, dem wegen seines befristeten Aufenthaltstitels im Rahmen der “Rot-Weiß-Rot-Karte plus” der Anspruch auf Sozialhilfe verweigert worden war. Der VfGH sah dadurch einen Verstoß gegen das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes.
Laut dem Grundsatzgesetz haben Drittstaatsangehörige ohne Asylberechtigung Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels ist darin nicht vorgesehen, so der VfGH in einer Pressemitteilung am Freitag.
Drittstaatsangehörige ohne Asylberechtigung haben in Österreich Anspruch auf Sozialhilfe
Wien mit seinem Mindestsicherungsgesetz und Niederösterreich mit dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – letzteres wurde aufgrund eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) geprüft – haben das aus Sicht des Höchstgerichts zu eng umgesetzt und auf bestimmte Aufenthaltstitel (speziell den “Daueraufenthalt – EU”) abgestellt.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen im Wiener und im niederösterreichischen Landesrecht treten am 1. April 2026 außer Kraft. (APA/red)
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