103-jährige Südtirolerin darf nicht österreichische Staatsbürgerin werden!
Hermine Orian konnte sich am Wochenende über ihren 103. Geburtstag freuen. Wenig Anlass zur Freude bietet das Verhalten der österreichischen Staatsspitze: Der letzten noch lebenden “Katakombenlehrerin” wird die Staatsbürgerschaft verweigert.
Die “Katakombenschulen” waren nach der italienischen Annexion Südtirols nach dem Ersten Weltkrieg eine illegale Einrichtung, um Schülern den Unterricht in ihrer Muttersprache zu ermöglichen. Vor allem während des Faschismus wurde im Rahmen der Italianisierungspolitik Roms die deutsche Sprache in den Schule verboten, mit Ausnahme des Religionsunterrichts. Zuwiderhandlungen wurden mit hohen Strafen wie Gefängnis oder Verbannung geahndet, rund 30.000 Schüler waren davon betroffen.
Die 1919 noch in “Deutsch-Österreich” geborene Hermine Orian half bereits im Alter von 13 Jahren im Unterricht mit und übte diese Tätigkeit bis Kriegsende aus. Für ihre Verdienste wurde sie mehrfach ausgezeichnet, wie in den 1960er Jahren mit dem Verdienstmedaille des Landes Tirol. Aber der letzte Wunsch der alten Dame, die in Schenna bei Meran lebt, scheiterte in den letzten zehn Jahren offenbar an den Hürden der Bürokratie: Sie möchte so sterben, wie sie geboren wurde – als Österreicherin.
Bürokratie und Staatsspitze blockieren
Die ohnehin seit langem in der Kritik stehende MA-35 beschied den Antrag negativ, ein Widerspruch wird vorbereitet. Vom Innen-, wie auch vom Außenministerium und den zuständigen Ministern erfolgte bisher keine Stellungnahme, auch nicht von Bundeskanzler Karl Nehammer (alle ÖVP). Bundespräsident Alexander Van der Bellen (Grüne), der vergangene Woche eine Amazonas-Bewohnerin empfing, teilte mit, aus “verfassungsrechtlichen Gründen in der Sache nicht tätig werden zu können”.
Dabei wäre rechtlich die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne weiteres möglich: Wie auch bei Sportlern oder bekannten Opernsängerinnen angewendet, ist die österreichische Staatsbürgerschaft “im besonderen Interesse der Republik” nach Paragraph 10 Absatz 6 zu verleihen.
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