Rundfunkbeitrag nur rechtmäßig, wenn ARD/ZDF dauerhaft Meinungsvielfalt sichern
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag vorerst verfassungsgemäß bleibt. Eine Verletzung des Grundgesetzes liege erst dann vor, „wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigert hatte. Sie argumentierte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk diene der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe und erfülle seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfalt nicht. Deshalb bestehe kein individueller Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige.
In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, dass allein die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Programm zu empfangen, den Beitrag rechtfertige. Ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag tatsächlich erfülle, spiele keine Rolle.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall zurück. Die Leipziger Richter rügten, dass der Verwaltungsgerichtshof „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018“ verkannt habe. Damals hatte Karlsruhe klargestellt, dass die Beitragspflicht mit dem Angebot eines vielfältigen und ausgewogenen Programms begründet werde.
Hohe Schwelle für Verfassungsverstoß
Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Schwelle für eine Verfassungswidrigkeit sehr hoch liegt. Die Rundfunkanstalten hätten einen weiten Gestaltungsspielraum, der sowohl der Programmfreiheit als auch der Vielfaltssicherung diene. Eine Verletzung des Äquivalenzgebots setze „ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität“ voraus.
Auch eine direkte Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bestehe nicht: „Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor.“ Die Klägerin könne daher angebliche inhaltliche Defizite nicht unmittelbar gegen die Zahlungspflicht einwenden.
Kontrolle nur bei „evidenten und regelmäßigen Defiziten“
Das Gericht stellte aber klar: Sollte ein öffentlich-rechtliches Gesamtangebot „über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lassen“, könne die Verfassungsmäßigkeit des Beitrags in Frage stehen.
Ob dies der Fall sei, müsse im konkreten Verfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den Sachverhalt nicht selbst aufklären.
Damit bleibt die bisherige Struktur des Systems unangetastet, auch wenn das Leipziger Urteil einen rechtlichen Maßstab formuliert, an dem künftige Verfahren gemessen werden könnten.
Dieser Beitrag ist ursprünglich bei unserem Partner-Portal NiUS erschienen.
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