Wiener Anwalt entdeckt Lücken in neuem Impfpflichtgesetz
Das Gesetz zur Impfpflicht liegt seit heute zur Begutachtung vor und wirft allerlei juristische Fragen auf, wie etwa der Umgang mit Ungeimpften am Arbeitsplatz. Ein Wiener Jurist meldet außerdem Zweifel an der Art der Datenerhebung an und entdeckt Schwächen in der Definition.
Wochenlang haben jetzt die Experten der Regierung über dem neuen Gesetzt zur geplanten Impfpflicht gebrütet, seit Freitag liegt es zur Begutachtung vor und wirft trotz umfangreicher Formulierung noch Fragen auf, etwa den Arbeitsplatz betreffend. Dort sollen ja laut Auskunft der Regierung keine entsprechenden Sanktionen greifen, etwa in Form von Kündigungen. Allerdings stellen sich Haftungsfragen, sollte etwa ein ungeimpfter Mitarbeiter seine Kollegen infizieren.
Auch der Wiener Anwalt Mag. Philipp Miller hat sich den Wortlaut des Gesetzes genau angesehen und meldet an zwei Punkten juristische Bedenken an.
Experte kritisiert ungenaue Definition zu Vertragsarzt
Zum Einen schreibt der Jurist auf dem Kurznachrichtendienst Twitter, dass seiner Meinung nach nicht klar definiert sei, welche Ärzte Ausnahmen attestieren dürfen. So heißt es im Gesetz: “Die Ausnahmegründe sowie das Fehlen der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit sind durch eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen.” Merkwürdig sei laut dem Juristen bei den Ausnahmen, dass die Attestierung durch einen “Vertragsarzt..für Allgemeinmedizin” zu erfolgen hat. Dieser sei aber nicht klar definiert. “Welche Vertragspartner kommen in Frage? Geht es hier um öffentliche Versicherungsträger?”, wundert sich Miller auf Twitter. Im Ärztegesetz heißt es dazu: “Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers”. Im UGB gäbe es aber beispielsweise den “Vertragsarzt des Reeders”. “Der Begriff ist also nicht zu 100 Prozent selbsterklärend, in anderen Gesetzen ist eher immer eine Nennung des Vertragspartners vorgesehen”, stellt der Rechtsanwalt fest.
Meldung des Wohnsitzes ist ausschlaggebend, jedoch nicht die Sozialversicherungsnummer
Außerdem irritiert ihn, dass die Ermittlung der Impfpflichtigen über die Meldebehörde erfolgt und nicht über die Sozialversicherungsnummer (Versicherungsträger..), auch nicht, wenn jemand mit Wohnsitz in Österreich gar nicht gemeldet ist. “Das scheint mir nicht optimal gelöst”, bilanziert der Jurist.
Der Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz
— Philipp Miller, RA (@MillerWien) December 10, 2021
ist abrufbar:https://t.co/FsA2ze53F0 pic.twitter.com/eRrKYQucgM
Kommentare