Zu viel Einfluss der Politik: ORF-Gesetz zum Teil verfassungswidrig!
Wieder Panne im ORF: Die Regelung zur Zusammensetzung des ORF-Stiftungs- und Publikumsrates ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) teils verfassungswidrig. Die Richter sahen “Verstöße gegen das Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot” nach dem Bundesverfassungsgericht Rundfunk.
Als problematisch bewertet wurde vor allem der übermäßigen Einfluss der Regierung bei der Besetzung der ORF-Gremien. Das ORF-Gesetz muss bis März 2025 repariert werden. Dass es überhaupt zu einer Prüfung kam, “verdankt” der ORF Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil. Dieser kritisierte die politische Besetzung der Stiftungsräte. Top-Jobs am Küniglberg würden als “rein politische Besetzungen” über die Bühne gehen.
Das verstößt gegen die Verfassungsgebote der Unabhängigkeit und des Pluralismus bei der Bestellung und Zusammensetzung der Leitungsorgane des ORF”, heißt es in der Erkenntnis. Ebenso stößt man sich an der vorzeitigen Abberufungsmöglichkeit von Mitglieder nach Wahlen. Einzig die sechs Parteienvertreter und die fünf Belegschaftsvertreter im Stiftungsrat sind davon ausgenommen.
Bedenken bei Bestellung des Publikumsrats
Ebenso stößt man sich an der vorzeitigen Abberufungsmöglichkeit von Mitglieder nach Wahlen. Einzig die sechs Parteienvertreter und die fünf Belegschaftsvertreter im Stiftungsrat sind davon ausgenommen.
Auch an den Bestellungsmodalitäten zum Publikumsrat stößt sich der VfGH. Der Gesetzgeber müsse die Regelung so austarieren, “dass die unmittelbar von repräsentativen Einrichtungen bestellten Mitglieder zumindest im selben Ausmaß im Publikumsrat vertreten sind wie die vom Bundeskanzler (bzw. von der Medienministerin) in Auswahl aus Vorschlägen bestellten Mitglieder.”
Ändert nichts an der operativen Tätigkeit der Gremien
Durch die aktuellen Bestimmungen sei der Spielraum des Bundeskanzlers bei der Wahl zu weit: Die Bestellung “der 17 Mitglieder des Publikumsrats” sei “so weitgehend in das Belieben des Bundeskanzlers (bzw. der Medienministerien) gestellt, dass die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieses Leitungsorgans des ORF verletzt sind”, heißt es.
Da der VfGH den Gesetzgeber für eine Reparatur der aufgehobenen Regelungen bis 31. März 2025 Zeit gibt, ändert in der operativen Tätigkeit der Gremien vorerst nichts. Auch bisherige Entscheidungen der Gremien sind vom VfGH-Erkenntnis nicht betroffen.
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