Grenzkontrollen in Schengen die Ausnahme

Eigentlich gibt es im Schengen-Raum, dem 26 europäische Länder angehören, keine Personenkontrollen an den Grenzen. Nach der Flüchtlingskrise 2015 hatten aber mehrere Staaten wie etwa Österreich, Deutschland, Dänemark und Schweden solche Kontrollen teilweise wieder eingeführt. Einige Staaten, darunter Österreich, haben die Maßnahmen bis dato halbjährlich verlängert – dies ist laut EuGH für maximal bis zu zwei Jahren möglich, wobei dafür auch eine entsprechende Empfehlung des Rates erforderlich ist.

Situation muss neu evaluiert werden

Nach Ablauf dieser Frist könne der betreffende Mitgliedstaat bei einem Nachweis einer neuen ernsthaften Bedrohung Grenzkontrollen für weitere sechs Monate unmittelbar wiedereinführen, stellten die Richter fest. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark äußerte nun Zweifel, ob die Grenzkontrollen mit dem Unionsrecht, konkret mit dem Schengener Grenzkodex sowie dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger vereinbar sind. Anlassfall ist ein EU-Bürger, der sich bei der Einreise nach Österreich im August und November 2019 an der slowenisch-österreichischen Grenze weigerte, ein Dokument vorzulegen. Dies zog eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro nach sich.

Mangelnde Notlage: Halten Sie Grenzkontrollen trotzdem für gerechtfertigt?

Österreich hat Notsituation nicht nachgewiesen

Im vorliegenden Fall scheint Österreich, heißt es in dem EuGH-Urteil, seit November 2017 “nicht nachgewiesen zu haben, dass eine neue Bedrohung vorliegt”. Damit könne eine Person bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat nicht gezwungen werden, ein Reisedokument vorzuzeigen. Letztlich müsse dies aber das Landesverwaltungsgericht Steiermark prüfen.