Ein Kauf von Krypto-Assets ist als Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu sehen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt dieses Asset wiederverkauft, liegt ein Veräußerungsvorgang vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes, sowie als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes, ist dabei der gemeine Wert des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen.
Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie unter Umständen zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ eines solchen Krypto-Assets verkauft wird. Kann der Steuerpflichtige den Bestand der jeweiligen angeschafften Krypto-Assets hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann der Verkauf der jeweiligen (zuordenbaren) „Tranche“ durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt werden. Diese Rechtslage wirft noch einige Unsicherheiten auf, sobald Börsen-Wallets ins Spiel kommen, welche gesammelt auf einem Wallet die Kryptowährungen aller Kunden halten (ähnlich einem Banktresor).

Eindeutige Zuordnung der Coins oder Token

Hier könnte argumentiert werden, dass eine eindeutige Zuordnung der Coins oder Token nicht mehr möglich ist. Bildlich könnte man sich das wie das Befüllen und anschließende Entleeren eines Wassertanks vorstellen, bei dem die einzelnen eingehenden und ausgehenden Wassertropfen fast unmöglich identifizierbar sind. Können die veräußerten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

Zu beachten ist, dass die Einordnung von Kryptowährungen in bspw. Security Token (Wertpapier) und Payment Coin (sonstiges unkörperliches Wirtschaftsgut) sowie Utility Token (Gutschein) für die steuerliche Beurteilung wichtig ist, da sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Der gesamte Artikel: KLICK