Eingeleitet wird ein solches Verfahren durch einen Antrag, der beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASG) eingebracht wird. Ob ein ersatzfähiger Impfschaden vorliegt, muss zunächst das BASG entscheiden. In Streitfällen wandert der Fall anschließend zu den Verwaltungsgerichten. Bisher seien die allermeisten Entscheidungen beim BASG noch ausständig, berichtete die Wiener Zeitung. Drei Fälle im Zusammenhang mit Corona-Impfungen seien aber bereits abgewiesen worden.

Es muss ein "wahrscheinlicher Zusammenhang" bestehen

Ersatzpflichtig sind aber nur Schäden, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Fieber, Kopfschmerzen oder andere milde bis moderate Impfreaktionen fallen nicht darunter. “Kurzfristige und normale Impffolgen wie Müdigkeit und Schmerzen an der Einstichstelle sind nicht ersatzpflichtig”, zitierte die Zeitung Rechtsanwalt Andreas Eustacchio.

Kommt es aufgrund der Impfung hingegen zu einer schweren Körperverletzung oder einem Schaden mit Dauerfolgen, müsse der Bund haften. Ersatzfähig seien etwa die Behandlungs- und Rehabilitationskosten, auch eine Beschädigten-, Witwen- oder Waisenrente könne zugesprochen werden. Damit der Anspruch gewährt wird, muss laut dem Gesundheitsministerium ein “wahrscheinlicher Zusammenhang” zwischen Impfung und Schaden bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Judikatur von einer “Kausalitätswahrscheinlichkeit”. Eine wichtige Rolle kommt dabei meist den medizinischen Gutachten zu. Entscheidend werde in vielen Fällen der Zeitrahmen sein, wurde Eustacchio weiter zitiert: “Das könnte ein großer Streitpunkt sein.”

Mögliche Schäden sind Thrombosen oder Herzmuskelentzündungen

Als Corona-Impfschaden könnte die Vakzin-induzierte thrombotische Thrombozytopenie (VITT) gelten, die bisher in sehr seltenen Fällen auftret. Bisher wurden vom BASG zwei Todesfälle im Zusammenhang mit der Impfung gesehen und dem Krankheitsbild einer VITT zugeordnet. Auch Fälle von Herzmuskelentzündung können ersatzpflichtig sein, sofern sie mit schweren Folgen einhergehen. “Solche Fälle können natürlich unter das Impfschadengesetz fallen”, so Eustacchio. Österreichweit wurden mit Stand 25. November insgesamt 13.414.350 Impfdosen gegen Covid-19 verabreicht. (APA/red)

Zahl der Anträge schnellt seit Corona deutlich nach oben

Von 1990 bis 2020 gab es laut dem Gesundheitsministerium 804 Erstanträge nach dem Impfschadengesetz, berichtete die Wiener Zeitung. 411 Impfschäden wurden anerkannt: 340 Fälle davon betrafen TBC-Impfungen, die in den Jahren 1991 bis 1993 verabreicht wurden. Damals wurden meistens Einmalzahlungen erbracht. In den vergangenen zehn Jahren gab es nach Angaben des Gesundheitsressorts durchschnittlich zehn Anträge jährlich, wobei ein bis zwei als Impfschaden anerkannt wurden. Mit 1. Jänner 2021 bezogen 89 Personen laufende Geldleistungen nach dem Impfschadengesetz.