Voller Hoffnung machen sich die Konzertveranstalter und Sommerbühnen wieder an die Planung. Maskenpflicht und Grüner Pass lassen hoffen, die eine oder andere Veranstaltung abhalten zu können. Schließlich haben Tickets von abgesagten Konzerten aus dem vergangenen Jahr ihre Gültigkeit behalten oder konnten gegen Gutscheine eingetauscht werden.

Änderungen der AGB bedeuten nicht immer Geld zurück

Was aber, wenn sich nun die AGB geändert haben? Wenn nun das Tragen der Maske, Testpflicht oder gar der Grüne Pass verpflichtend für den Besucher sein werden, der Karteninhaber dies aber nicht möchte?
Der eXXpress hat beim Verein für Konsumenteninformation nachgefragt, ob man nun ein Recht hätte, wegen der geänderten AGB zurückzutreten und sein Geld wieder bekommt.

Grundsätzlich gelten die bei Vertragsabschluss die vereinbarten AGB. Sind diese beispielsweise aus dem Jahr 2019, haben sie die genannten Bedingungen (z. B. Grüner Pass, Testpflicht, Maskenpflicht) nicht enthalten. An sich kann ein Konzertveranstalter jedoch nicht einseitig die Geschäftsbedingungen ändern, das heißt etwa Testpflicht, Maskenpflicht, Impfpflicht als Voraussetzung einführen. Tut er dies doch, werden die Kunden ein Recht auf Vertragsauflösung haben.

Allerdings gibt es eine Ausnahme, die es den Kunden nicht leicht machen wird, ihr Geld zurückzubekommen:
Denn wenn der Unternehmer in den ursprünglichen AGB einen sogenannten „Änderungsvorbehalt“ festgelegt hat, sodass er z.B. einseitig die Eintrittsvoraussetzungen auf Grund gesetzlicher Neuerungen ändern kann, so ist dies in gewissen Grenzen gesetzlich erlaubt und zulässig.

Masken- und Testpflicht ist für den Kunden zumutbar

Zusätzlich muss jede Änderung für den Kunden zumutbar sein, eine Änderung also geringfügig und sachlich gerechtfertigt. Vor allem von einer sachlichen Rechtfertigung, so die Juristin des VKI, wird man ausgehen können – zumindest was die Test- und Maskenpflicht betrifft. Anders beurteilt könnte die Impfpflicht werden. Dies ist aber letztlich eine Entscheidung der Gerichte, so die Juristin.

Sollte also lediglich eine Masken- oder Testpflicht für den Besuch von Konzerten und Veranstaltungen verpflichtend sein, wird man sich als Kunde weniger auf die AGB berufen und sein Geld zurückverlangen können. Bei der Impfpflicht könnte sich dies anders darstellen.