Die damalige Corona-Verordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen wie Museen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung waren damals vom Geltungsbereich der Verordnung jedoch ausgenommen. Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Regeln aufstellten, sieht der österreichische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil keine “sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst”. In beiden Fällen komme “bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu”, heißt es in der Begründung.

"Gegen Betretungsverbot für Kultureinrichtungen keine Bedenken"

Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. “Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken”, meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.