Im Gegensatz zu den Kirchen mussten Kultureinrichtungen wie Museen und Theater im Herbst 2021 coronabedingt schließen (eXXpress berichtete). Dies war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) gleichheitswidrig. Doch auch der Friseur-Lockdown von Mitte November 2021 bis Ende Januar 2022 war rechtswidrig. Zu diesem Zeitpunkt durften lediglich geimpfte und genesene Menschen ihre Haare einen Friseursalon betreten.

Zeitraum war zu lange

Der Zeitraum war zu lange, stellte der VfGH fest. In einer Begründung hieß es: “Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung solcher Verordnungen im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet, kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des “täglichen Lebens” jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung”.