Die Alternative für Deutschland wird als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet, was dazu geführt hat, dass Mitglieder der Partei ihre Waffen abgeben mussten. Diese Maßnahme wurde von einem Gericht als gerechtfertigt angesehen, obwohl die betroffenen Personen in Berufung gegangen sind. In den Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation ausreicht, um als waffenrechtlich unzuverlässig zu gelten, selbst wenn es sich dabei lediglich um einen Verdachtsfall handelt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene eine Funktion innerhalb der Partei ausübt.

Die AfD war vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen eingestuft worden, und das Oberverwaltungsgericht hat diese Einstufung am 13. Mai 2024 bestätigt. Zusätzlich wog das Gericht erschwerend, dass einer der Kläger sich nicht eindeutig von verfassungsfeindlichen Tendenzen innerhalb der AfD distanziert habe, was unter anderem auf hetzerische Äußerungen und einschüchterndes Verhalten von Parteimitgliedern zurückzuführen sei.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf Ende Juni entschieden, dass AfD-Mitglieder aufgrund ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihre Waffen abgeben müssen. Die Kläger hatten gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitz-Erlaubnis Einspruch erhoben, was nun in mehreren Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt wird. Die Eilentscheidungen des Gerichts könnten Hinweise auf den Ausgang dieser Verfahren geben.