Seit 1. Juli gilt auf zahlreiche Grundnahrungsmittel der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 4,9 Prozent. Die Maßnahme soll die Teuerung dämpfen und Konsumenten entlasten. Doch statt einer einfachen Steuererleichterung sorgt die Umsetzung bei vielen Betrieben für erheblichen Mehraufwand – und immer neue kuriose Abgrenzungen.
Bereits vor dem Inkrafttreten hatten Bäcker und Händler vor einem Bürokratie-Chaos gewarnt. Denn ob ein Produkt unter den reduzierten Steuersatz fällt, hängt oft von kleinsten Details der Rezeptur ab. So wird etwa tiefgekühlter Blattspinat mit 4,9 Prozent besteuert, tiefgekühlter Cremespinat hingegen nicht, weil dieser Milch enthält – obwohl auch Milch selbst dem reduzierten Steuersatz unterliegt.
Ähnlich kompliziert ist die Situation in Bäckereien. Laut Bäcker und Innungsmeister Josef Schrott entscheiden Fett- und Zuckergehalt darüber, ob ein Gebäck begünstigt ist. Ein Vollkorn-Roggenweckerl fällt unter die Steuererleichterung, ein Sonnenblumenweckerl wegen des höheren Fettanteils der Kerne hingegen nicht, berichtete die Heute.
Angst vor Strafen
Viele Betriebe fürchten nun, unabsichtlich den falschen Steuersatz anzuwenden und Jahre später mit Nachforderungen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Für zusätzliche Verwunderung sorgt deshalb eine Empfehlung des Finanzamts, von der Schrott berichtet: Im Zweifelsfall sollten Betriebe lieber den höheren Steuersatz von zehn Prozent verrechnen.
Die Entlastung kostet den Staat laut Budget rund 400 Millionen Euro jährlich. Für Verbraucher fällt sie hingegen vergleichsweise bescheiden aus: Ein Einpersonenhaushalt spart im Schnitt rund 45 Euro pro Jahr, ein Fünfpersonenhaushalt etwa 119 Euro.

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