Ein Rechtsstaat verliert sein Maß nicht erst dort, wo er Verbrechen verharmlost. Er verliert es auch dort, wo er verschiedene Formen von Unrecht nicht mehr sauber auseinanderhält. Der Anlass ist ein Urteil des spanischen Tribunal Supremo vom 5. März 2026, Kennzeichen STS 193/2026. Seither kursiert die verkürzte Pointe, der Handkuss sei nunmehr amtlich ein Sexualdelikt; exemplarisch zeigt das ein BBC-Bericht vom 31. März 2026, der den Fall schon im Titel auf die Formel bringt: „Kissing a woman’s hand can be sexual assault, Spanish court finds.“ Die Formel ist eingängig. Aber sie trifft den Fall nur ungenau.

Kein Fall von Galanterie

Worum es in Madrid ging, war nicht die Wiederkehr einer Höflichkeitsgeste aus dem 19. Jahrhundert. Nach den gerichtlichen Feststellungen trat ein Mann an einer Bushaltestelle in Alcobendas an eine wartende Frau heran, nahm ihre Hand, küsste sie, bedeutete ihr mit Gesten, sie möge mitkommen, und bot Geld an; die Szene wiederholte sich. Das war keine missglückte Galanterie, sondern eine aufgedrängte und einschüchternde Situation. Die Instanzgerichte verurteilten den Mann; der Supremo bestätigte die Entscheidung. Verhängt wurde eine Geldstrafe von 1.620 Euro.

Daran ist nichts zu relativieren. Keine Frau muss sich im öffentlichen Raum anfassen, bedrängen oder mit Geld in eine fremde Absicht hineinziehen lassen. Gerade deshalb sollte man die Begriffe nicht verwischen. Die Frage ist nicht, ob das Verhalten unerquicklich war, sondern worin das strafrechtliche Unrecht genau liegt. Nicht jede Zudringlichkeit ist schon deshalb ein Sexualdelikt, weil sie Irritation, Ekel oder Angst auslöst.

Die problematische Schwelle

Der Supremo wollte die Trennlinie zwischen sexualisierter Straßenbelästigung und sexuellem Übergriff nicht im Ton, nicht in der Geschmacklosigkeit und nicht einmal in erster Linie in der Aufdringlichkeit ziehen, sondern im Schritt zum körperlichen Kontakt. Das ist für Gerichte handhabbar und auf den ersten Blick klar. Nur löst es das Problem nicht, sondern verlagert es. Denn dann hängt alles daran, wann eine Berührung nicht nur unerbeten, sondern rechtlich bereits sexuell ist.

Der Handkuss bestätigt soziale Wertigkeit und stabilisiert Hierarchien über ritualisierte Nähe und symbolische Selbsterniedrigung; gerade deshalb ist er keine eindeutige Geste. Er ist kulturell codiert und kann sehr Unterschiedliches bedeuten: Ehrerbietung, Rollenspiel, Ironie, Anmaßung oder soziale Pose. Er ist nicht notwendig erotisch, aber auch nicht von vornherein harmlos. Die Stärke des spanischen Urteils liegt darin, dass es den Handkuss nicht isoliert, sondern im Zusammenhang der Szene liest. Seine Schwäche beginnt dort, wo aus dieser Kontextdeutung fast unbemerkt eine allgemeine Kategorie wird. Wer aus dem Sinn der Szene zu schnell auf die rechtliche Natur der einzelnen Berührung schließt, macht das Strafrecht deutungsfreudiger, als ihm guttut.

Istanbul als Maßstab

An diesem Punkt hilft ein Blick auf die Istanbul-Konvention, ein Übereinkommen des Europarats von 2011, gerade wenn man vorschnelle Vereinfachungen vermeiden will. Sie verlangt mit Recht wirksamen Schutz gegen Gewalt gegen Frauen. Zugleich arbeitet sie selbst mit Unterscheidungen: Sie behandelt sexuelle Gewalt und sexuelle Belästigung nicht als begrifflich dasselbe, sondern gesondert.

Mit anderen Worten: Die Istanbul-Konvention verlangt Entschlossenheit im Schutz, nicht begriffliche Nachlässigkeit. Sie will nicht, dass sexuelle Gewalt verharmlost wird. Sie fordert aber ebenso wenig, jede Form sexualisierter Zudringlichkeit unter derselben strafrechtlichen Überschrift zusammenzufassen. Wer die Konvention so liest, macht sie gröber, als sie ist.

Das Sondervotum hat Recht

Dass die Sache schwieriger ist, als die BBC-Schlagzeile nahelegt, zeigt das Urteil selbst. Zwei Richter widersprechen der Mehrheit in einem voto particular, und ihr Einwand ist genauer, als es die bloße Nachricht von der Uneinigkeit vermuten lässt. Sie bestreiten nicht, dass der Vorfall grob und strafwürdig sein kann. Sie bestreiten etwas Grundsätzlicheres: dass sich die sexuelle Natur einer Handlung schon aus ihrer Aufdrängung oder aus der unterstellten Absicht des Täters ergeben soll.

Das Sondervotum sagt im Kern: Selbst wenn der Täter sexuell motiviert gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass jede von ihm aufgezwungene Geste damit bereits ein Sexualakt wäre. Gerade darin liegt seine eigentliche Schärfe. Ein Handkuss, ein Händedruck, ein Wangen- oder Stirnkuss bleiben zunächst kulturell lesbare Gesten, auch wenn sie unerbeten erfolgen. Dass sie ungehörig sind, macht sie noch nicht begrifflich zu Sexualakten.

Der Blick nach Wien

Hier ist die österreichische Literatur klüger als die schnelle Empörung. Denn „Oh, der – der laßt die Hand küssen“ ist bei Ebner-Eschenbach gerade nicht der Ausruf einer Frau, die von aufgedrängter Intimität überrumpelt wird. Im Text fällt der Satz als devote Meldung des Kammerdieners Fritz auf die Frage: „Und der Mischka?“; unmittelbar darauf erfährt der Leser, dass Fritz verschweigt, es habe „einer Tracht väterlicher Prügel bedurft“, um den jungen Mann „zu diesem Handkuß im Gedanken zu bewegen“.

Der Handkuss erscheint dort also weder als bloße Höflichkeit noch als klar erotischer Impuls, sondern als verdichtete Szene von Gehorsam, Scham und symbolischer Unterwerfung. Gerade deshalb ist dieses Material kultursoziologisch aufschlussreich. In einer solchen Tradition ist der Handkuss kein transparenter Ausdruck von Gefühl, sondern ein sozial codierter Marker. Er kann Distanz ebenso anzeigen wie Ehrerbietung, Herablassung ebenso wie Einfügung in eine vorgegebene Hierarchie.

Was daraus folgt

Wer den Handkuss pauschal sexualisiert, verfehlt seine Geschichte; wer ihn naiv verklärt, ebenso. Entscheidend ist, zwischen Ritual und Zugriff, zwischen Belästigung und Sexualdelikt, zwischen aufgedrängter Nähe und verletzter sexueller Selbstbestimmung zu unterscheiden.

Problematisch wird das Urteil dort, wo aus dieser richtigen Intuition eine zu glatte strafrechtliche Schwelle wird. Denn das Strafrecht lebt nicht von Strichen allein, sondern von trennscharfen Begriffen. Es darf den Schritt zur Berührung nicht vorschnell mit dem Schritt ins Sexuelle gleichsetzen. Ein Recht, das schützen will, muss deshalb genauer sein als die Empörung, die es begleitet. Die Schwelle liebt den Strich. Das Recht darf ihn erst ziehen, wenn es weiß, was er trennt.