Insbesondere die Frage der Amtszeitbegrenzung wurde im Parlament von Regierung und Opposition heftig debattiert. Die Regelung besagt, dass niemand den Posten des Ministerpräsidenten für länger als zwei Legislaturperioden – also acht Jahre – innehaben kann. Sie bezieht sich explizit auf die Zeit nach dem 2. Mai 1990, also dem Tag der Konstituierung der ersten frei gewählten Nationalversammlung nach der Wende. Kritiker des Gesetzes sprechen von einer Rückwirkung, denn die Regelung gelte nicht nur für die Zukunft, sondern inkludiert auch Amtszeiten der letzten 36 Jahren. Die Befürworter wiederum betonen, dass sich keine Rückwirkung vorliege, denn die vor dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung ausgeübten Amtszeiten würden nicht tangiert.

In der jüngsten Geschichte Ungarns hatte nur der am 12. April 2026 abgewählte Ministerpräsident eine derart lange Amtszeit inne, nämlich insgesamt 20 Jahre. Orbán war bekanntlich von 1998 bis 2002 und wiederum von 2010 bis 2026 der Ministerpräsident des Landes. Er verliert mit der Grundgesetznovelle unmittelbar das Recht, jemals wieder zum Ministerpräsidenten gewählt werden zu können. Aus diesem Grunde sprechen Analysten auch von einem „Lex Orbán“. Was aber zur ganzen Wahrheit gehört: Auch der amtierende Ministerpräsident Péter Magyar darf 2034 nicht mehr zum Ministerpräsidenten gewählt werden. Die Regierungsparteien argumentieren, dass Macht endlich sei und eine Amtszeitbegrenzung auch in anderen Jurisdiktionen durchaus selbstverständlich wäre – vergleiche etwa die Begrenzungen der Amtszeiten von Präsidenten in Polen, in Frankreich, in den USA. Kritiker halten der Novelle entgegen, dass mit ihr das Parlament quasi entmachtet werde, denn ähnlich wie in Deutschland oder Österreich wird in Ungarn der Regierungschef nicht direkt vom Volk, sondern von der Volksvertretung gewählt.

Die anderen Teile der gestrigen Verfassungsänderung beziehen sich auf öffentlich-rechtliche Stiftungen, die einen großen Teil ihres Budgets aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreiten. Diese sollen nun entfallen, bereits übertragene Vermögenswerte an den Staat zurückgegeben werden. Hierbei kann die öffentliche Hand auch mit Ersetzung der Leitungsgremien und einer Auflösung der Strukturen diese Einrichtungen auflösen. Die hierfür notwendigen gesetzlichem Umsetzungsbestimmungen werden in den nächsten Wochen erwartet. Das hierfür notwendige Gesetz wurde vor einigen Tagen ins Parlament eingebracht.

Eine ganz konkrete Behörde wird indes ersatzlos aufgelöst: Das Amt für Souveränitätsschutz wird aus dem Grundgesetz gestrichen, das weitere Wirken dieser Behörde damit gegenstandslos. Deren Einrichtung vor einigen Jahren und ihre Struktur hatten für große Diskussionen im In- und Ausland gesorgt. Kritiker bemängelten vor allem die angeblichen politischen Absichten dieses Amts, die mangelnde Transparenz und den fehlenden Instanzenzug. Nun setzt Péter Magyar ein Wahlversprechen um, nämlich die Abschaffung dieser Behörde. Damit einhergehend verliert ein zentrales Narrativ der Vorgängerregierung, der Schutz der Souveränität, ihr Vehikel.