Das politische Interesse an den Entwicklungen nach der Wahl in Ungarn ist ungebrochen. Mal wird der designierte Regierungschef Péter Magyar als Orbán 2.0 dargestellt, mal als Lakai Brüssels. Manche machen ihr Urteil von seiner Haltung in gesellschaftlichen Fragen abhängig – vor allem beim Umgang mit den immer weitergehenden Forderungen queer-aktivistischer Gruppen, die von der EU reichlich gefördert und hofiert werden. Dazu gehören etwa die freie Wahl des Geschlechts – auch für Minderjährige – sowie die Übernahme zentraler Glaubenssätze der „Queer-Community“. Kritik daran wird schnell als Hassrede gebrandmarkt.
Mitten in das Warten auf einen neuen ungarischen Kurs fällt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Ein ungarisches Gesetz von 2021 – „zum strengeren Vorgehen gegen pädophile Straftäter und zur Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ – verstößt gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Werte der Union und die Meinungsfreiheit.
Mit diesem Gesetz wollte Orbán, öffentlichkeitswirksam und in der Auseinandersetzung mit einer zersplitterten Opposition, nach eigener Darstellung die „queere Indoktrinierung“ Minderjähriger abstellen. Er hätte freilich auch zu gelinderen Mitteln greifen können, um eine ideologische Überfrachtung an Schulen zu begrenzen. Medizinische Transitionen Jugendlicher oder der rechtliche Wechsel des Geschlechtseintrags sind in Ungarn ohnehin nicht möglich. Als Parlamentsgesetz war es aber bewusst als Provokation angelegt: Kritik von außen wird so geradezu eingeladen, um sie innenpolitisch als Angriff auf ungarische Werte und Souveränität zu deuten.
In der Sache hat der EuGH mit seinem Urteil recht. Orbán hat aus einem vermeintlichen Kinderschutzgesetz ein Zensurgesetz gemacht. Der Gerichtshof hat allerdings mit einer auffallend aktivistischen Sprache darauf reagiert. Beides schadet der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats und seiner Institutionen.
Schlechte Legistik und ideologische Überdehnung
Das Gesetz verbindet strafrechtliche Maßnahmen gegen pädophile Straftaten mit Änderungen in Medien-, Bildungs- und Werberegeln, die die „Darstellung und Förderung“ von Homosexualität und Geschlechtsidentität einschränken sollen.
Die Begriffe „Darstellung“ und „Förderung“ bleiben unklar und schaffen große Rechtsunsicherheit. Medien, Verlage, Schulen, Veranstalter und NGOs müssen – aus Angst vor Strafen – abschätzen, welche Inhalte betroffen sein könnten. Das führt zu Zurückhaltung – bis hin zu Selbstzensur. Veranstaltungen können eingeschränkt oder verboten werden, Buchhändler zögern, selbst Klassiker offen auszulegen, und Unterstützungsangebote für homosexuelle Jugendliche beim Coming-out geraten unter Druck.
Meinungsfreiheit für mich, aber nicht für dich
Die Meinungsfreiheit wie auch das Versammlungsrecht dürfen nicht selektiv gelten. Es muss für alle möglich sein, kontroverse und unbequeme Haltungen einzunehmen und öffentlich zu vertreten. Gerade im Umgang mit konflikthaften Themen zeigt sich, wie belastbar eine Demokratie ist. Das gilt für Migration, Sicherheit und Integration genauso wie für die Kritik an Pandemiemaßnahmen oder Klimapolitik – und eben auch für transaktivistische Gruppen, die sich organisieren, demonstrieren oder öffentlich äußern. Die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, bedeutet weder, den Inhalten zuzustimmen, noch sie zu fördern. Einschränkungen aber sind eine ernsthafte Gefahr für eine liberale Gesellschaft. Sie können einen Bruch darstellen und weitere Sprechverbote nach sich ziehen, wenn es politisch opportun ist.
Der EuGH auf ideologischen Abwegen
Gleichzeitig wirft aber auch das Urteil des EuGH Fragen auf. Besonders deutlich wird das in der öffentlichen Kommunikation dazu, in der von „nicht-cisgeschlechtlichen Personen“ oder dem „Recht einer Person auf Geschlechtsidentität“ die Rede ist. Das sind keine neutralen Begriffe. Sie stammen aus dem Repertoire einer Bewegung, die davon ausgeht, dass Menschen durch einen Sprechakt ihr Geschlecht wechseln und dass Kinder im falschen Körper geboren sein können – und Kritik an beidem gerne gesetzlich verbieten lassen würden. Diese aktivistische Sprache schadet der Glaubwürdigkeit des Gerichts, das den Eindruck erweckt, nicht nur Recht auszulegen, sondern eine inhaltliche Richtung vorzugeben und damit Debatten vorwegnimmt, die in den Mitgliedstaaten noch keineswegs entschieden sind.
Eine überzeugende rechtliche Argumentation sollte sich durch Präzision und Zurückhaltung auszeichnen und sich auf das für die konkrete Prüfung Erforderliche beschränken. Wenn der EuGH die unklare und politisch aufgeladene Gesetzgebung Ungarns kritisiert, zugleich aber selbst mit weit gefassten und umstrittenen Begriffen arbeitet, entsteht auf beiden Seiten eine absurde Fehlleistung.
Ob das Urteil praktische Folgen haben wird, bleibt offen – ebenso, ob eine neue ungarische Regierung das Gesetz tatsächlich ändern wird und ob die Europäische Kommission konsequenterweise Maßnahmen ergreift. Bis dahin wird noch viel Wasser die Tisza hinabfließen.
Faika El-Nagashi ist Politikwissenschaftlerin, Direktorin des Athena Forum (athena-forum.eu) und ehemalige Nationalratsabgeordnete. X: @el_nagashi

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