Ich räume ein, dass ich den aufkommenden und gerechten Zorn allzu gut nachvollziehen kann – er kommt jedoch bedauerlicherweise sehr spät – wahrscheinlich viel zu spät. Und es kommt nicht einmal unangemeldet oder überraschend. An dieser Stelle sollte ich mich Ihnen vielleicht vorstellen:
Mein Name ist Werner Tomanek und ich bin seit mittlerweile 35 Jahren als verteidigender Rechtsanwalt tätig – und zwar nicht im „white collar“-Bereich, sondern tatsächlich täglich an der Front – in Justizanstalten, auf Polizeidienststellen, in Verhandlungssälen unter teils größten Sicherheitsvorkehrungen und mit Mandanten in meiner Kanzlei direkt unmittelbar befasst, welche ebenfalls diversester Straftaten bezichtigt werden.
Gerade diesem oft fordernden und mitunter auch belastenden Berufsalltag, habe ich es allerdings zu verdanken, dass ich von über drei Jahrzehnten Einblick in die Kriminalitätsentwicklung generell und vor allem auch in die unmittelbare Entwicklung der Insassenzusammensetzung in den Justizanstalten erlangen durfte. Unter diesen Voraussetzungen ist für mich klar, dass eine Herabsetzung des Mindestalters für strafgerichtliche Zuständigkeit für unter 14-jährige Jugendliche im Ergebnis völlig aussichtslos und nicht abschreckend wirksam ist. Tatsächlich beruht unser Strafrecht auf einem ethisch-moralischen Wertesystem der Aufklärung des frühen 19. Jahrhunderts. Dieses Wertesystem hat nach 1945 allenfalls ein Großteil der angestammten Bevölkerung insofern verwirklicht, dass es einen allgemeinen „das tut man nicht“-Konsens gibt bzw. gegeben hat.
Das Scheitern des Systems
Es ist an der Zeit endlich zu realisieren, dass durch die unkontrollierte Zuwanderung von unqualifizierten und sohin religiös sehr empfänglichen Migranten ein totaler Umbau unseres gesamten sozialen Gefüges und Wertesystems geschieht und voraussichtlich irreversible Folgen haben wird. Das alles ist nicht im Vorbeigehen und im Untergrund passiert, sondern ganz offensichtlich, vor allem auch für all Jene, die wie ich in ihrem beruflichen Alltag mit der dramatischen Konsequenz dieses Scheiterns des Systems konfrontiert sind. Seit Jahrzehnten ist evident, dass bei einem großen Teil der Zuwanderer weder Integrationsfähigkeit-noch Integrationswilligkeit besteht, sondern die innerstaatliche Gesetzgebung offen abgelehnt wird und deren Organe wegen ihrer offenkundigen Machtlosigkeit und ein, im Vergleich zu den Herkunftsländern, wirklich „kuscheliger“ Strafvollzug verachtet wird, die Gebote der Scharia wesentlich mehr Bedeutung haben und unsere Gesetze eher als „unverbindlich“ erachtet werden.
In diesem Zusammenhang gibt die Bevölkerungsentwicklung, allenfalls mit einer Ausweitung des Wahlrechst noch dazu, keinen Anlass zur Zuversicht. Das Strafrecht (ob für 10,12 oder für 18-Jährige) kommt als Lösungsansatz nicht mehr als Bedrohungsszenario präventiv zum Einsatz – eine radikalere Veränderung von den (eigentlich) Verantwortlichen ist nicht zu erwarten. Die Rufe von „Wehret den Anfängen“ sind scheinbar im Zusammenhang mit dieser Situation verstummt.

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