Der Vorfall ereignete sich bereits im vergangenen Herbst. Die beiden Oberösterreicherinnen wollten im Hotelpool mit Burkinis schwimmen, wurden jedoch von der Geschäftsführung gestoppt. Als Begründung wurden zunächst hygienische Bedenken angeführt. Im Zuge mehrerer Telefonate mit den Hotelbetreibern sollen die Frauen außerdem darauf hingewiesen worden sein, dass Burkinis im Haus von anderen Gästen „nicht gern gesehen“ seien. Zudem hätten sie sich an „österreichische Gepflogenheiten“ zu halten. Mit einem Burkini könne man „vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen, aber nicht in Österreich“, soll einer der Geschäftsführer gesagt haben. Schließlich organisierte und bezahlte das Hotel den Wechsel der beiden Frauen in eine andere Unterkunft.
Anzeige erstattet
Die Betroffenen zeigten den Vorfall an. Bereits die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau verhängte gegen die Geschäftsführerin eine Geldstrafe. Dagegen legte das Hotel Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Landesverwaltungsgericht: „Hygiene-Argumente nicht stichhaltig“
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte laut den „Salzburger Nachrichten“ nun die Entscheidung und stellte klar, dass die angeführten Hygiene-Argumente nicht stichhaltig seien. Burkinis würden aus denselben Materialien wie herkömmliche Badebekleidung bestehen, zudem hätten die regelmäßigen Wasseruntersuchungen keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Auch der Hinweis auf mögliche Beschwerden anderer Gäste könne eine Ungleichbehandlung rechtlich nicht rechtfertigen.
Justiz sieht „unmittelbare Diskriminierung“
Nach Ansicht des Gerichts liegt sowohl eine mittelbare als auch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses vor. Die Äußerungen der Hotelbetreiber hätten klar erkennen lassen, dass Personen mit religiös motivierter Schwimmbekleidung im Pool nicht erwünscht seien. Die Geldstrafe von 100 Euro bleibt damit aufrecht, zusätzlich muss die Geschäftsführung die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
„Tiefe Demütigung“
Eine der betroffenen Frauen, selbst Juristin, begrüßte das Urteil. Sie betonte, dass Menschen ihren Körper aus unterschiedlichsten Gründen bedecken – sei es aus religiösen, kulturellen oder gesundheitlichen Motiven. Solange dadurch niemand geschädigt werde, dürfe daraus keine Benachteiligung entstehen. Es werde als tiefe Demütigung erlebt, wenn der Zwang bestehe, sich auszuziehen. „Obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht.“

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