Auslöser des langjährigen Konflikts war ein Wohnrecht, das der 93-Jährige gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau erhalten hatte. Das Haus war zuvor an den Stiefsohn übertragen worden. Mit dem lebenslangen Wohnrecht war allerdings die Verpflichtung verbunden, das Gebäude ordnungsgemäß zu erhalten.

Nach Angaben des Anwalts des Eigentümers verschlechterte sich der Zustand der Immobilie über Jahre hinweg zunehmend. Nach dem Tod der früheren Eigentümerin im Jahr 2016 kam es deshalb immer wieder zu Auseinandersetzungen, berichtet die Heute.

Vergleich scheiterte an Sanierungsarbeiten

Laut dem Rechtsvertreter des Hauseigentümers hätte der Pensionist sein Wohnrecht trotz des laufenden Gerichtsverfahrens behalten können. Voraussetzung wäre gewesen, die dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben der Wiener Bauordnung durchführen zu lassen.

Dieses Vergleichsangebot soll der 93-Jährige zunächst abgelehnt haben. Zwar habe er später angekündigt, Kostenvoranschläge einzuholen, umgesetzt worden sei dies jedoch nie.

Gutachten brachte neue Vorwürfe

Zusätzliche Brisanz erhielt der Rechtsstreit durch ein Gutachten, das erst kurz vor der Explosion in das Verfahren eingebracht worden sein soll. Demnach besteht laut Angaben des Anwalts der Verdacht, dass die Unterschrift des Eigentümers auf einem Einreichplan gefälscht worden sein könnte.

Ob dieser Umstand Einfluss auf die weiteren Ereignisse hatte, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Nach Angaben des Eigentümers war die Versicherungssumme des Hauses Anfang 2025 erhöht worden. Hintergrund sei gewesen, dass das Gebäude zuvor unterversichert gewesen sei und mögliche Schäden an benachbarten Häusern besser abgesichert werden sollten.

Der 93-Jährige erlitt bei der Explosion schwere Verbrennungen. Er befindet sich derzeit im künstlichen Tiefschlaf und wird im Krankenhaus bewacht.

Die Ermittlungen der Polizei dauern an. Ob es tatsächlich zu einer vorsätzlichen Herbeiführung der Explosion gekommen ist, muss nun das weitere Verfahren klären. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Tatverdächtigen die Unschuldsvermutung.