Es geht in der Causa Weißmann nicht um harmlose Privatnachrichten, sondern um Chats zwischen dem damaligen ORF-Generaldirektor und einer Mitarbeiterin – vor dem Hintergrund schwerer Vorwürfe von Machtmissbrauch und sexueller Belästigung. Gerade deshalb war der Fall von Anfang an rechtlich und publizistisch heikel. Umso erstaunlicher fiel die Linie des Falter aus: Erst erklärte das Blatt, solche Inhalte dürften nicht zitiert, ja nicht einmal „erörtert“ werden. Eine Woche später veröffentlichte es dann doch Passagen und Bildbeschreibungen.

Falter zieht zuerst rote Linie

Der Falter hatte seine Position zunächst unmissverständlich formuliert. In einer eigenen medienrechtlichen Einordnung schrieb das Blatt wörtlich: „Chats oder Details aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen (Liebesleben, Intimleben, Krankheiten) dürfen nicht zitiert werden.“

Und weiter: „Wer den höchstpersönlichen Lebensbereich auch nur ‚erörtert‘, verbreitet oder retweetet, kann sich rechtlich schnell in Schwierigkeiten bringen.“ Das ist ein denkbar strenger Maßstab. Konsequenterweise folgerte der Falter daraus selbst: „Deshalb zitierte unsere Kollegin Barbara Tóth in ihrer aktuellen Geschichte zum Beispiel nicht aus Roland Weißmanns Chat. Wir drucken auch nicht die von ihm verschickten Bilder.“

Auch im eigentlichen Artikel wurde diese Linie bekräftigt. Dort heißt es ausdrücklich: „Aus medienrechtlichen Gründen darf der Falter nicht aus den dokumentierten Chats zitieren.“ Und mit Blick auf eine mögliche Veröffentlichung der Inhalte: „Das war von Anfang an die große Befürchtung aller Beteiligten, weil damit der höchstpersönliche Lebensbereich der Frau und auch Weißmanns verletzt worden wäre.“

Das war keine vorsichtige Einzelfallabwägung, sondern eine glasklare rote Linie – und sie galt auch für die Causa rund um den zurückgetretenen ORF-Generaldirektor.

Dann die komplette Drehung

Kurz darauf, am Montag, klang beim Falter alles plötzlich ganz anders. In einem neuen Artikel heißt es nun ausdrücklich: „Wir haben […] sorgfältig geprüft, ob wir Passagen und Bilder daraus veröffentlichen sollen.“ Und dann: „Wir sind zu dem Schluss gekommen: Es ist notwendig, die Öffentlichkeit darüber zu informieren“.  Mehr noch: Der Falter begründet die Veröffentlichung nicht bloß defensiv, sondern offensiv als Grundsatzentscheidung: „Wir wollen hier auch ein Präjudiz in Sachen Pressefreiheit schaffen.“

Die frühere Argumentation wird dabei faktisch umgedreht. Hieß es zuvor noch, der höchstpersönliche Lebensbereich dürfe nicht zitiert oder sogar nur „erörtert“ werden, so wird nun erklärt: „Der vorgeschobene Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist kein Schutz vor Berichterstattung über Missstände in einem öffentlichen Unternehmen“.  Und entsprechend setzt die Redaktion das auch praktisch um: „Der Falter druckt einige einschlägige Chats und beschreibt Fotos“.

Damit ist die Sache klar: Der Falter hat seine frühere Linie nicht bloß verfeinert, sondern offen umgedreht.

Der Widerspruch ist hausgemacht

Natürlich kann man in schwierigen Fällen neu abwägen. Aber genau daran krankt dieser Fall. Der Falter hatte zuerst so kategorisch formuliert, dass für den Leser kaum Raum für spätere Ausnahmen blieb. Erst hieß es sinngemäß: Aus dem Intimbereich wird nicht zitiert, selbst die Erörterung ist heikel. Dann hieß es plötzlich: In diesem Fall ist die Veröffentlichung notwendig und zulässig.

Das ist keine kleine Korrektur. Das ist eine glatte Kehrtwende.

Das nächste Problem: unvollständige Ausschnitte

Dazu kommt ein zweites, zentrales Problem. Außenstehende sehen keine vollständig transparente Gesamtdokumentation, sondern ausgewählte Ausschnitte. Der Falter selbst spricht von rund vierzig Seiten Chat-Nachrichten, Gedächtnisprotokollen und Fotos, veröffentlicht werden aber nur ausgewählte Stellen.

Genau hier wird die Einordnung schwierig. Was fehlt vor und nach den jeweiligen Passagen? Welche Dynamik einer längeren, über Jahre laufenden Kommunikation bleibt unsichtbar? Welche Bedeutung bekommen Auslassungen wie „(…)“? Schon kleine Kürzungen können Tonfall, Kontext und Gewicht stark verändern.

Das heißt nicht, dass die Vorwürfe damit entkräftet wären. Es geht hier nicht um Weißmanns Schuld oder Unschuld. Seine Formulierungen erscheinen tatsächlich höchst anrüchig. Ob der Tatbestand sexueller Belästigung rechtlich erfüllt ist, werden am Ende zuständige Stellen und gegebenenfalls Gerichte klären. Das Problem ist, dass die Öffentlichkeit nur einen redaktionell gefilterten Ausschnitt sieht.

Ibiza zeigt, wie heikel so etwas ist

Österreich hat mit dem Ibiza-Video erlebt, wie explosiv Ausschnitte sein können. Ein stundenlanges Gespräch wurde auf wenige Minuten verdichtet. Vieles daran war politisch hochrelevant. Zugleich zeigte der Fall, wie mächtig Auswahl, Zuschnitt und Dramaturgie bei der öffentlichen Deutung sind.

Der Fall Weißmann ist anders gelagert. Aber das Grundproblem ist ähnlich: Wer nur Ausschnitte kennt, kennt eben nicht das Ganze. Gerade bei heiklen persönlichen Kommunikationen müsste daher besondere Vorsicht gelten. Umso erstaunlicher ist es, dass der Falter zuerst höchste Zurückhaltung predigte und kurz darauf selbst zum offensiven Veröffentlicher wurde.

Öffentliche Figur – aber keine saubere Linie

Der Falter verteidigt die neue Linie damit, dass es hier nicht nur um Privates gehe, sondern auch um die berufliche Sphäre: um einen ORF-Generaldirektor, Machtgefälle, mögliche Belästigung am Arbeitsplatz und ein erhebliches öffentliches Interesse. Weißmann sei zudem eine Person öffentlichen Interesses und habe sich selbst öffentlich zur Sache geäußert.

Das ist der stärkste Punkt in der Argumentation des Blattes. Er beseitigt aber nicht den eigentlichen Schaden. Denn der Vorwurf des Widerspruchs kommt nicht von außen – er steht in den eigenen Texten des Falter.