Die Entscheidung stellt eine empfindliche Niederlage für den Publizisten Sebastian Bohrn Mena dar, der in den vergangenen Jahren wiederholt rechtliche Schritte gegen Nutzer sozialer Medien eingeleitet hatte. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Facebook-Beitrag des Wiener FPÖ-Politikers Maximilian Krauss. Unter dem Posting veröffentlichte ein Nutzer einen Kommentar, in dem Sebastian Bohrn Mena und seine Ehefrau scharf angegriffen wurden.
Eine weitere Nutzerin versah diesen Kommentar mit einem „Gefällt mir“. Genau dieses Like wurde schließlich zum Gegenstand eines Strafverfahrens. Bohrn Mena argumentierte, dass die Zustimmung zu dem Kommentar als eigene Beleidigung zu werten sei. Während das Landesgericht für Strafsachen Wien dieser Sichtweise zunächst folgte, kam das Oberlandesgericht nun zu einem völlig anderen Ergebnis.
Warum ein Like nicht gleich Zustimmung bedeutet
In seiner ausführlichen Begründung betont das Gericht, dass die Bedeutung eines Likes nicht eindeutig festgelegt werden könne. Nutzer könnten damit unterschiedlichste Absichten verfolgen – von einer allgemeinen Sympathiebekundung bis hin zur Zustimmung zu einzelnen Aspekten eines Beitrags.
Gerade deshalb könne aus einem Like nicht automatisch geschlossen werden, dass jede einzelne Aussage eines Beitrags vollständig unterstützt werde.
Das Gericht spricht sogar von einem „diffusen Charakter“ des Likes. Für durchschnittliche Betrachter sei nicht erkennbar, ob jemand sämtliche Aussagen eines Kommentars teile oder lediglich einen Teilaspekt positiv wahrnehme.
Mögliche Auswirkungen auf künftige Verfahren
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. In den vergangenen Jahren häuften sich Verfahren rund um soziale Netzwerke, bei denen bereits Likes oder ähnliche Reaktionen juristisch aufgearbeitet wurden.
Nach Ansicht von Experten dürfte das Urteil künftig als wichtige Orientierung für Gerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien dienen. Zwar handelt es sich noch nicht um eine höchstgerichtliche Entscheidung, dennoch besitzt das Urteil beträchtliche praktische Bedeutung. Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einem Like und dem aktiven Verbreiten eines Beitrags.
Während das Gericht beim Like keine automatische Identifikation mit sämtlichen Inhalten erkennt, könnte das bewusste Teilen oder Weiterverbreiten beleidigender Aussagen weiterhin rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer einen fremden Beitrag aktiv verbreitet, macht dessen Inhalt deutlich stärker zu seinem eigenen.
Auch der Oberste Gerichtshof schlug ähnliche Richtung ein
Bemerkenswert ist, dass bereits der Oberste Gerichtshof Anfang Juni in einem zivilrechtlichen Verfahren zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Auch dort wurde festgestellt, dass ein Like nicht automatisch als Zustimmung zu allen Bestandteilen einer Aussage verstanden werden könne.
Damit zeichnet sich zunehmend eine Linie der österreichischen Rechtsprechung ab, die zwischen bloßer Interaktion und tatsächlicher Übernahme von Aussagen differenziert.
Debatte über Geschäftsmodelle mit Klagen
Die Entscheidung fällt zudem in eine Zeit, in der die Justiz zunehmend mit Verfahren rund um Social-Media-Äußerungen beschäftigt ist.
Kritiker sehen in manchen Fällen den Versuch, über medienrechtliche Klagen oder Vergleichsangebote finanzielle Ansprüche durchzusetzen. Nutzer würden dabei oft aus Angst vor hohen Prozesskosten oder möglichen Verurteilungen rasch bezahlen.
Das aktuelle Urteil könnte dieser Entwicklung zumindest teilweise Grenzen setzen und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Für Millionen Nutzer sozialer Netzwerke liefert die Entscheidung eine wichtige Botschaft: Ein Like ist nicht automatisch eine strafbare Handlung.
Dennoch bleibt Vorsicht geboten. Wer Inhalte selbst veröffentlicht, verbreitet oder kommentiert, kann weiterhin rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Oberlandesgericht macht jedoch deutlich, dass zwischen einem Klick auf den „Gefällt mir“-Button und einer eigenen beleidigenden Aussage ein wesentlicher Unterschied besteht.
Damit könnte das Urteil zu einem wichtigen Meilenstein in der rechtlichen Bewertung von Kommunikation im digitalen Zeitalter werden.

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