Es war eines der aufsehenerregendsten Medienrechtsverfahren der jüngeren österreichischen Geschichte: Die Medienbehörde KommAustria hatte ServusTV im Dezember 2022 wegen der Sendung „Der Wegscheider” abgemahnt — damals noch Intendant Ferdinand Wegscheider hatte sich in mehreren Folgen aus dem Jahr 2021 kritisch mit der Corona-Politik, den Impfungen und den Modellrechnungen der Bundesregierung auseinandergesetzt. Nun, fast vier Jahre später, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die KommAustria-Entscheidung großteils bestätigt.
Der lange Weg durch die Instanzen
Dabei war der Weg dorthin alles andere als geradlinig. In einem ersten Rechtsgang hatte das BVwG die ServusTV-Beschwerde noch aus formalen Gründen gutgeheißen und den KommAustria-Bescheid aufgehoben — das Gericht meinte damals, die Objektivität sei am Gesamtprogramm des Senders zu messen, nicht an einzelnen Sendungen. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis jedoch auf und stellte klar: Das Objektivitätsgebot gilt für jede einzelne Sendung. So landete der Fall erneut beim BVwG.
Satire oder Meinung? Eine entscheidende Frage
ServusTV hatte „Der Wegscheider” konsequent als Satiresendung eingestuft — mit dem Argument, das Objektivitätsgebot gelte für Satire schlicht nicht. Das BVwG folgt dieser Lesart nicht. Das Format sei eine „stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note” — und müsse daher an Objektivität und Meinungsvielfalt gemessen werden.
Was konkret beanstandet wurde
Als Verstöße wertete das Gericht unter anderem Wegscheiders Aussage über Ivermectin, das Mittel finde „in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung” — eine Einschätzung, die offiziellen Empfehlungen damals widersprach. Auch die Formulierung „Genspritzmittel mit Notzulassung” wurde beanstandet — allerdings nicht wegen des Begriffs „Genspritzmittel” selbst, sondern weil die Darstellung der Zulassung als bloße „Notzulassung” irreführend gewesen sei. Zudem wurde Wegscheiders Aussage, Ungeimpften werde der Universitätszugang generell verwehrt, als tatsachenwidrig eingestuft.
ServusTV bekommt aber auch teilweise Recht
Nicht alles lief gegen den Sender: In mehreren Punkten gab das BVwG ServusTV Recht und bestätigte die KommAustria-Entscheidung ausdrücklich nicht zur Gänze. Welche Punkte das betrifft, wurde nicht detailliert kommuniziert.
Noch nicht rechtskräftig
Entscheidend: Das Urteil ist noch nicht in Kraft. Eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sind binnen sechs Wochen möglich. ServusTV hat sich auf APA-Anfrage nicht geäußert.
Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste der Sender sie dreimal in Folge in der Sendung verlesen und per Texteinblendung veröffentlichen. Wegscheider selbst ist seit September 2025 nicht mehr Senderchef — er kommentiert aber noch regelmäßig auf ServusTV.

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